Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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können. FH Schweiz stellt fest, dass ein Mangel an ausgebildeten APN bestehe und dass dies auch für alle anderen Fachpersonen in Gesundheitsberufen gelte.

6.3.4 Mangel an gesetzlichen Regelungen

Frage n°4b: Fehlen gesetzliche Regelungen, welche eine weiter gehende Nutzung der auf Masterstufe erworbenen Kompetenzen in der Berufsausübung ermöglichen?

Frage n°4b wurde von 63 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.

Kantone

AI, BL, SO, SG, UR, TG, NE, TI, VS, GE sowie GDK bejahen die Frage. AI, SO, SG, TG, NE, GE sowie GDK erachten die Regelung und Überprüfung der erworbene Kompetenzen aus Gründen der Patientensicherheit und Versorgungsqualität als notwendig. GDK führt aus, dass die Berufsausübung nach differenzierten Kenntnissen und Kompetenzen, die über diejenigen anderer einer Berufsausübungsbewilligung unterstellten Medizinal- und Gesundheitsberufe hinausgehen, verlangt. Laut AI, SO, SG, TG, NE, GE sowie GDK müsste die Advanced Practice auch im Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. in deren abgeleiteten Verordnungen geregelt werden. TI erläutert, dass ein nationales Register die Möglichkeit bieten würde, die vorhandenen Kompetenzbereiche transparent aufzuzeigen.

Parteien

SP, BDP und GLP bejahen die Frage. Kompetenzen müssten geregelt und überprüfbar sein, um die Qualität der Arbeit sicherzustellen. Die Advanced Practice müsste auch im Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. in deren abgeleiteten Verordnungen geregelt werden.

Wirtschaft

SGB und Travail Suisse beantworten die Frage positiv.

Berufsverbände

HÄ CH, SBK, physioswiss, IG Swiss ANP, sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, OdASanté, SVDE, SIGA und ASRIC bejahen die Frage. Laut SBK, IG Swiss ANP und SIGA soll mit der zunehmenden Verantwortung der Pflegeexpertinnen APN auch der Schutz der KonsumentInnen/PatientInnen und die Qualitätssicherung verstärkt werden. Dies könnte analog zu den medizinischen Berufen (MedGB) über die separate Reglementierung in einem aktiven Berufsregister im Rahmen des GesBG umgesetzt werden. HÄ CH wünscht ein aktives Berufsregister. Auch SHV, EVS und SVBG wünschen ein aktives Berufsregister sowie die Definition von Berufspflichten. Laut physioswiss, SHV, EVS, FSO, SVDE und sozciologie müssen Kompetenzen geregelt und überprüfbar sein um die Qualität der Arbeit sicherzustellen. HÄ CH, SHV, EVS, SVBG, FSO, SVDE und sozciologie ergänzen, die Advanced Practice müsste auch im Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. in deren abgeleiteten Verordnungen geregelt werden.

Bildungsbereich

HEdS, ZHAW, Kalaidos, KFH, careum, BFH, BFH-FG, SUPSI, Uni BS Pflege, BKP-KFH, BKH-KFH, BKE-KFH, BGS, bejahen die Frage. Laut ZHAW, BFH-FG, BKH-KFH und BKE-KFH müssen Kompetenzen geregelt und überprüfbar sein um die Qualität der Arbeit sicherzustellen. Kalaidos, KFH, FKG-KFH, FHO, BFH, careum, Uni BSPflege und BKP-KFH betonen, mit der Zunahme der Verantwortung solle auch der Patientenschutz und die Qualitätissicherung verstärkt werden, was analog MedBG über die separate Reglementierung in einem aktiven Berufsregister umgesetzt werden könnte. Uni BSPflege erachtet ein einheitliches Abschlussprüfungsverfahren, z.B. eine eidgenössische Prüfung analog MedBG für notwendig. Laut ZHAW, BFH-FG, BKH-KFH und BKE-KFH müsste die Advanced Practice auch im Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. in deren abgeleiteten Verordnungen geregelt werden. HEdS merkt an, dass die Schweiz ohne Gesetzesanpassung Gefahr läuft, eine wichtige Entwicklung neuer Versorgungsmodelle zu verpassen.