Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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eine Zusatzinformation und eine Entscheidhilfe. Das materielle Vorprüfungsverfahren lässt die Befugnis der Bundesversammlung unangetastet, nach der Unterschriftensammlung über die Gültigkeit von zustande gekommenen Volksinitiativen zu entscheiden.

Die Wirksamkeit der materiellen Vorprüfung setzt auf die Eigenverantwortung und hängt damit massgeblich auch vom Verhalten der Initiativkomitees und der Stimmberechtigten ab. Die fehlende Bindungswirkung der materiellen Vorprüfung schont das Initiativrecht, schliesst aber nicht aus, dass weiterhin Volksinitiativen grundlegenden völkerrechtlichen Bestimmungen widersprechen können. Deshalb besteht die zweite Massnahme darin, für die Gültigkeit von Verfassungsvorlagen (für Volksinitiativen und Behördenvorlagen) zusätzlich zu den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts eine weitere inhaltliche Voraussetzung vorzusehen. Demnach wäre eine Volksinitiative künftig ebenfalls für ungültig zu erklären, wenn sie die von der Bundesverfassung bereits anerkannten grundrechtlichen Kerngehalte verletzt. Grundrechtliche Kerngehalte decken sich in weiten Teilen mit wichtigen völkerrechtlichen Garantien. Deshalb kann dieser zusätzliche Ungültigkeitsgrund einen Beitrag zur Verbesserung des Verhältnisses von Völkerrecht und Landesrecht leisten. Die Erweiterung der Ungültigkeitsgründe bedingt eine Verfassungsänderung.

Das Parlament beziehungsweise Volk und Stände können beiden Massnahmen zustimmen. Sie können aber auch nur eine der beiden Massnahmen annehmen. Um diese Kombinationen zu ermöglichen, müssen die vorgeschlagenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen in drei Vorlagen aufgeteilt werden.