Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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sammlung.5 In der Botschaft wird untersucht, ob die Initiative die Gültigkeitsanforderungen gemäss Artikel 139 Absatz 3 BV erfüllt. Gestützt auf diesen Befund beantragt der Bundesrat bei der Bundesversammlung die Gültig- oder (Teil-)Ungültigerklärung der Initiative. Soweit erforderlich, würdigt der Bundesrat in der Botschaft auch die Vereinbarkeit der Initiative mit den nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 BV nicht erfüllt sind. Dieser Entscheid der Bundesversammlung ist endgültig; er kann beim Bundesgericht nicht angefochten werden, weil derzeit keine Gesetzesbestimmung diesen Beschwerdeweg vorsieht.6
1.1.2 Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke für Verfassungsrevisionen
Der Begriff der «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» gemäss geltendem Verfassungsrecht knüpft vorab an das zwingende Völkerrecht an (ius cogens). Ius cogens bezeichnet die Fundamentalnormen des Völkerrechts, von denen keine Abweichung zulässig ist. Artikel 53 zweiter Satz des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19697 über das Recht der Verträge (WVK) umschreibt das zwingende Völkerrecht wie folgt: «Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.» Eine autoritative Auflistung des zwingenden Völkerrechts existiert nicht. Anhaltspunkte für Normen mit ius cogens-Charakter ergeben sich aus der Staatenpraxis und aus Staatsverträgen des humanitären Völkerrechts. Nach heute herrschender Auffassung zählen zum ius cogens:8
– die Gleichheit der Staaten, das Gewaltverbot der UNO-Charta (Verbot der
militärischen Gewaltanwendung), die Verbote von Folter, Völkermord und Sklaverei sowie das Verbot der Ausschaffung eines Flüchtlings in einen Staat, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre («Non-refoulement-Gebot»);
5Vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b ParlG für das Verfahren bei Initiativen in Form der allgemeinen
Anregung und Art. 97 Abs. 2 ParlG betreffend Fristverlängerung auf 18 Monate bei gleichzeitiger Unterbreitung eines Gegenentwurfs.
6Vgl. dazu den Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Akten der Bundesversammlung
(Art. 189 Abs. 4 erster Satz BV) und die Möglichkeit, Ausnahmen im Gesetz vorzusehen (Art. 189 Abs. 4 zweiter Satz BV).
7 SR 0.111
8 Vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht (im Folgenden: «Bericht»), BBl 2010 2263, Ziff. 8.7.1.1; Zusatzbericht des Bundesrats vom 30. März 2011 zu seinem Bericht vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht (im Folgenden: «Zusatzbericht»), BBl 2011 3613, Ziff. 2.4.1; ferner Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 362, 433 f.; Botschaft vom 17. Mai 1989 betreffend Beitritt der Schweiz zum WVK, BBl 1989 II 783.