Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Vernehmlassungsvorlage
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Übersicht über die geltende Regelung
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)1 kann jederzeit ganz oder teilweise nach den für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften geändert werden (Art. 192–195 BV). Auslöser von Teil- und Totalrevisionen sind das Volk oder die Behörden. Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. Ist eine Volksinitiative auf Teilrevision der Verfassung nach erfolgreicher Unterschriftensammlung zustande gekommen, entscheidet die Bundesversammlung über die Gültigkeit. Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig (Art. 139 Abs. 3 und Art. 173 Abs. 1 Bst. f BV). Indessen sind Volksinitiativen, die gegen die nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts verstossen, gültig zu erklären und Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Bis heute hat die Bundesversammlung nur vier Volksinitiativen als ungültig zurückgewiesen.2
Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so haben die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Jede Unterschriftenliste muss gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte (BPR) unter anderem Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel sowie die Namen und Adressen der Urheber der Initiative (Initiativkomitee) enthalten. Die Bundeskanzlei unterzieht die Initiativtexte und die Unterschriftenlisten vor Beginn der Unterschriftensammlung einer Vorprüfung (Art. 69 BPR). Sie stellt durch Vorprüfungsverfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht, ändert irreführende Titel von Initiativen und prüft die Texte auf ihre sprachliche Übereinstimmung. Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht. Nach Ablauf der 18- monatigen Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei durch Verfügung fest, ob die Volksinitiative die verfassungsrechtlich vorgeschriebenen 100 000 gültigen Unterschriften aufweist.
Gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (ParlG) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesver-
1SR 101
2Wegen Undurchführbarkeit: Die Volksinitiative für eine Rüstungspause («Chevallier-
Initiative»; BBl 1955 II 1463). Wegen mangelnder Einheit der Materie: Die Volksinitiative gegen Teuerung und Inflation (BBl 1977 III 919 f.) und die Volksinitiative für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik («Halbierungsinitiative»; BBl 1995 III 570 f.). Wegen Verstosses gegen das zwingende Völkerrecht: Die Volksinitiative für eine vernünftige Asylpolitik (BBl 1996 I 1355; vgl. dazu auch Fn. 17).