Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Artikeln 94 und 95 der Bundesverfassung (Grundsätze der Wirtschaftsordnung und privatrechtliche Erwerbstätigkeit)169.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Eidg. Amt für das Handelsregister nimmt an den Tagungen des "European Commerce Registers' Forum"170 teil. Die Schweiz versucht, sich internationalen Entwicklungen im Handelsregisterwesen, z.B. im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, nicht zu verschliessen. Sie ist jedoch keine entsprechenden internationalen Verpflichtungen eingegangen.
Auch aus den bilateralen Abkommen I und II mit der Europäischen Union von 1999 und 2004 ergeben sich keine Pflichten der Schweiz, das Handelsregister in bestimmter Weise zu organisieren. Die vorliegende Totalrevision des 30. Titels des Obligationenrechts (Art. 927 ff.) beinhaltet keine Bestimmungen, die zu einer Ungleichbehandlung von Angehörigen der Vertragsstaaten führen. Es werden insbesondere keine Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person vorgenommen.
Mit Blick auf die Änderungen zur Qualitätssicherung bei Revisionsunternehmen, die keine Publikumsgesellschaften prüfen (vorne Ziff. 2.4.2.1), und zur differenzierten Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen (vorne Ziff. 2.4.2.2) ist der vorliegende Entwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Er tangiert keine Pflichten der Schweiz im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder mit internationalen Abkommen.
5.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Die vorliegende Vorlage präzisiert die bereits heute materiell umfassende Delegationsgrundlage von Artikel 929 des Obligationenrechts171, auf die sich die Handelsregisterverordnung172 und die Gebührenverordnung173 abstützen. Neu konzentriert er die Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats in den Artikeln 939 und 940, um die Lesbarkeit und Transparenz zu erhöhen.
Inhaltlich neu ist insbesondere Artikel 940 Absatz 2 Ziffer 1, welcher die nationale Infrastruktur erwähnt, deren Grundsatz jedoch bereits auf Gesetzesstufe verankert wird (s. Art. 928 Abs. 1).
Neu wird die bundesrätliche Kompetenz zur Rechtsetzung hinsichtlich der systematischen Verwendung der Versichertennummer der AHV in Artikel 940 Absatz 2 Ziffer 8 festgelegt. Grundlegende Aspekte zur Verwendung der Versichertennum-
169Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligatio-
nenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4111.
170S. hierzu: http://www.ecrforum.org
171Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220).
172Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).
173Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister