Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Die Erweiterung der staatlichen Aufsicht über Revisionsunternehmen, die keine Publikumsgesellschaften prüfen (vorne Ziff. 2.4.2.1), hat Mehrkosten zur Folge, die von den beaufsichtigten Revisionsunternehmen getragen werden (Art. 21 RAG und Art. 37 ff. RAV). Diesen Mehrkosten bei einer voraussichtlich überschaubaren Anzahl von Revisionsunternehmen steht aber eine deutlich verbesserte Qualität der Revision und damit auch der Rechnungslegung der revidierten Unternehmen gegenüber161. Dies optimiert die Unternehmenskontrolle und die Entscheidungsgrundlagen für Investitionsentscheide, was zur Vermeidung oder Verminderung unnötiger Verluste beiträgt. Im Weiteren werden die erwähnten Mehrkosten teilweise kompensiert, indem auf die interne Qualitätssicherung bei Revisionsunternehmen verzichtet wird, die nur eingeschränkte Revisionen durchführen (vgl. dazu vorne zu Art. 6 Abs. 1bisVE-RAG), und indem auf die bisherige Erneuerung der Zulassung alle fünf Jahre verzichtet wird (Art. 3 Abs. 2 VE-RAG).

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die vorliegende Gesetzrevision ist in der bundesrätlichen Legislaturplanung 2011– 2015162 bzw. im entsprechenden Entwurf zum Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015163 nicht explizit als Massnahme erwähnt. Sie lässt sich aber unter mehrere Ziele der bundesrätlichen Legislaturplanung subsumieren. So will der Bundesrat die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen festigen (Ziel 2), die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Institutionen optimieren (Ziel 5) und die Chancen der Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen (Ziel 7).

Die Änderungen zur Qualitätssicherung bei Revisionsunternehmen, die keine Publikumsgesellschaften prüfen (vorne Ziff. 2.4.2.1) und zur differenzierten Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen (vorne Ziff. 2.4.2.2) sind ebenfalls nicht in der Legislaturplanung 2011–2015 vorgesehen. Auch diese Teile des vorliegenden Entwurfes tragen jedoch zu den erwähnten Zielen 2, 5 und 7 bei. Es kommt die Gewährleistung der Stabilität und der Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz hinzu (Ziel 3).

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

„E-Government Schweiz“ ist das gemeinsame Programm des Bundes, der Kantone und Gemeinden, um die Verwaltungstätigkeit mit Hilfe der Informations- und

161 Vgl. zum Nutzen von Rechnungslegung und Revision die Ausführungen in den Botschaften des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 3975 f., und vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589 ff., 1622 f.

162 Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015, BBl 2012 481 (12.008).

163 BBl 2012 627.