Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

lichten Informatiksystems beträgt in etwa 4–6 Mio. Franken. Für die Migration der kantonalen Handelsregisterdaten in das gesamtschweizerische Register sind voraussichtlich drei Vollzeitstellen zu schaffen. Die vollständige Migration und Strukturierung der Daten wird mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit ist der bisherige Betrieb mindestens teilweise parallel fortzusetzen.

Eine Anpassung des Bundesanteils an den Gebühren wird genauer zu prüfen sein, da die Kantone Betriebskosten einsparen können und der Bund Mehrkosten zu tragen hat.

Die Änderungen zur Qualitätssicherung bei Revisionsunternehmen, die keine Publikumsgesellschaften prüfen (vorne Ziff. 2.4.2.1), und zur differenzierten Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen (vorne Ziff. 2.4.2.2) haben keine Auswirkungen auf die Kantone, weil die Aufsichtstätigkeit durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) auf Bundesebene wahrgenommen wird. Für den Bund ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen: Die Aufsichtskosten tragen die beaufsichtigten Revisionsunternehmen (vgl. dazu Art. 21 RAG und Art. 37 ff. RAV160).

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorliegende Vorlage bringt etliche Erleichterungen für die Rechtseinheiten in der Schweiz. Einfach strukturierte Rechtseinheiten in Form einer AG, GmbH und Genossenschaft brauchen für die Beschlüsse über ihre Statuten nur die einfache Schriftlichkeit (s. Art. 647 Abs. 2, Art. 777 Abs. 3, Art. 830 Abs. 2). Auch der Beschluss des obersten Organs, die Rechtseinheit aufzulösen und in Liquidation zu setzen, braucht nicht mehr öffentlich beurkundet zu werden (s. Art. 736 Ziff. 2, Art. 821 Abs. 2). Dadurch erübrigen sich die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die öffentliche Beurkundung und Universalversammlungen des obersten Organs der Rechtseinheit können sehr schnell durchgeführt werden.

Hinzu kommen diverse Erleichterungen, wie beispielsweise die formell erleichterte Abtretung von Stammanteilen unter Gesellschaftern einer GmbH (s. Art. 785 Abs. 1), die Vereinheitlichung des zwingenden Inhalts der Statuten (s. Art. 626, Art. 776, Art. 832) oder die Straffung der Bestimmungen zur Prokura (s. Art. 458 ff.).

Das elektronische gesamtschweizerische Handelsregister (s. Art. 928) und der Aufbau eines damit verbundenen Personenregisters (s. Art. 928b) führen zur einheitlicheren Anwendung des Bundeszivilrechts und zur Aufhebung störungsanfälliger Datenübermittlungen. Dadurch wird die Qualität der Informationen des Handelsregisters gesteigert und entsprechend die Rechtssicherheit verbessert. Vergleiche zur Finanzierung insbesondere des Aufbaus des gesamtschweizerischen Handelsregisters bzw. der entsprechenden nationalen Infrastruktur des Handelsregisters die vorangehende Ziffer 3.1.

Grosszügige Übergangsfristen ermöglichen es allen Beteiligten, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen, u.a. hinsichtlich der Einführung der öffentlichen Beurkundung der Statuten von Genossenschaften und des ausschliesslich elektronischen Handelsregisters.

160 Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2012 (RAV; SR 221.302.3).