Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Art. 43a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

In Bezug auf zwei Bestimmungen des Entwurfes sind übergangsrechtliche Vorgaben notwendig:

• Zum ersten ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das neue Recht erst in

Kraft treten muss, bevor Revisionsunternehmen diejenigen Zulassungen unter dem neuen Recht beantragen können, welche sie für ihre künftige Aktivität benötigen. Zudem braucht die RAB genügend Zeit, um diese Zulassungsgesuche zu beurteilen. Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorschreibt, dürfen daher während sechs Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch von Revisionsunternehmen mit der notwendigen Zulassung nach altem Recht durchgeführt werden (Art. 43a Abs. 1 VE-RAG).

• Die zweite Übergangsregelung betrifft Revisionsunternehmen mit Sitz im

Ausland: Sofern diese Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften erbringen, deren Beteiligungspapiere oder Anleihensobligationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts an einer Schweizer Börse kotiert sind, müssen sie bei der RAB innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts entweder um provisorische Zulassung oder um Befreiung von der Zulassungspflicht ersuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VE-RAG). Das Revisionsunternehmen darf bis zum Entscheid durch die RAB weiterhin Revisionsdienstleistungen erbringen. Die RAB bestätigt dem Revisionsunternehmen schriftlich die fristgerechte Einreichung des Gesuchs und macht der Börse Mitteilung über die eingereichten Gesuche (Art. 43a Abs. 2 VE-RAG).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Um die Kosten für die vorgesehene Modernisierung des Handelsregisters abzuschätzen, können die Erfahrungswerte betreffend Einführung und Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters "Infostar" herbeigezogen werden. Für den Aufbau und Weiterentwicklung von „Infostar“ sind insgesamt rund 20 Mio. Franken investiert worden. Die Betriebskosten für den ersten Aufbau belaufen sich auf rund 750'000 Franken und zusätzlich fünf Vollzeitstellen pro Jahr.

Momentan benötigen die Handelsregisterbehörden für den jährlichen Betrieb und den Support im Informatikbereich ca. eine halbe Mio. Franken und zwei Vollzeitstellen auf Seiten des Bundes sowie geschätzte drei Mio. Franken und ca. 10 Vollzeitstellen auf Seiten der Kantone. Eine Ablösung der gegenwärtigen Informatiksysteme würde in den nächsten Jahren den Bund ca. eine Mio. Franken kosten, während die Kantone mit Investitionen von 7–10 Mio. Franken rechnen müssten.

Der Bund wird sich dabei weiterhin durch seine Beteiligung an den Handelsregistergebühren finanzieren (s. Art. 939 Abs. 2 Bst. e). Diese Beteiligung beträgt gemäss geltendem Recht 15 Prozent und ist in der entsprechenden Gebührenverordnung verankert159. Die Anfangsinvestitionen für Entwicklung und Aufbau des vereinheit-

159 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1).