Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Kommunikationstechnik (IKT) so bürgernah und so wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Die E-Government-Strategie Schweiz164 hat sich zum Ziel gesetzt, dass Wirtschaft und Bevölkerung ihre Geschäfte mit den Behörden elektronisch abwickeln können und die Behörden ihre Geschäftsprozesse modernisieren.
Die Modernisierungsbestrebungen im Bereich des gesamtschweizerischen Handelsregisters (Art. 928 Abs. 2), der Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 928a), des Personenregisters (Art. 928b) und der elektronischen Anmeldung (Art. 930 Abs. 4) stehen im Einklang mit der Absicht, das Online-Angebot der Verwaltung nachhaltig zu verbessern. Die daraus resultierende Beschleunigung der Geschäftsprozesse und Steigerung der gemeinsamen Nutzung von Informationen entsprechen ausserdem den Anliegen der IKT-Strategie des Bundes165.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Obschon Registersachen grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur sind, stützt sich der vorliegende Gesetzesentwurf auf Artikel 122 der Bundesverfassung166, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts überträgt. Die Bestimmungen zum Handelsregister (Art. 927 ff.) stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht, da sie dem wirksamen Vollzug und der einheitlichen Anwendung insbesondere des Vereins-, Stiftungs-, Gesellschafts- und Firmenrechts dienen. Das Bundesgericht qualifiziert sie deshalb als ergänzendes öffentliches Recht bzw. als formelles Bundeszivilrecht und zählt sie zur Zivilrechtsgesetzgebung167.
Dem Bund steht im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts eine umfassende, nachträglich derogierende Rechtssetzungskompetenz zu168. Wo er es für eine einheitliche, korrekte Anwendung des Zivil- und Zivilprozessrechts für nötig erachtet, kann er den Kantonen Vorschriften über ihre Organisation machen (Art. 928 Abs. 1, Art. 165 HRegV). Er könnte im Bereich des Handelsregisters sogar ein Bundeshandelsregisteramt vorsehen (s. oben Ziff. 1.3.1). Hierzu müsste das Parlament jedoch insbesondere Artikel 927 des Obligationenrechts ändern (s. Art. 928), der ausdrücklich vorschreibt, dass die Kantone das Handelsregister führen.
Die Änderungen zur Qualitätssicherung bei Revisionsunternehmen, die keine Publikumsgesellschaften prüfen (vorne Ziff. 2.4.2.1), und zur differenzierten Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen (vorne Ziff. 2.4.2.2) beruhen auf den
164 Siehe hierzu: http://www.egovernment.ch/de/grundlagen/rahmenvereinbarung.php; Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007-2015).
165 Siehe hierzu: http://www.isb.admin.ch/themen/strategien/00070/index.html?lang=de; IKT-Strategie des Bundes 2012-2015.
166 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
167 BGE 137 III 217 E. 2.4.1.4, S. 223 m.w.H.
168 S. CHRISTOPH LEUENBERGER zu Art. 122 N 4 und 11, in: BERNHARD EHRENZELLER/ PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen/Zürich, 2008; CLEMENS MEISTERHANS, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996, S. 24.