Vorlage

Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Ausfall der Stromversorgung

9 Bei Abfall der Stromversorgung unter den vom Hersteller angegebenen

unteren Betriebsgrenzwert muss das Taxameter

- ordnungsgemäss weiterarbeiten oder den ordnungsgemässen Betrieb ohne Verlust der vor dem Spannungsabfall verfügbaren Daten wieder aufnehmen, wenn der Spannungsabfall vorübergehend auftritt, d. h. durch das Wiederanlassen des Motors verursacht ist;

- einen laufenden Messvorgang abbrechen und zur Betriebsstellung "Frei" zurückkehren, wenn der Spannungsabfall länger andauert.

Sonstige Anforderungen

10 Die Bedingungen für die Kompatibilität zwischen dem Taxameter und dem

Wegstreckensignalgeber werden vom Hersteller des Taxameters festgelegt.

11 Zuschläge für besonderen Aufwand, die vom Fahrer manuell eingegeben

werden, dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein. In diesem Fall ist es jedoch gestattet, dass ein Taxameter den Wert des Fahrpreises einschliesslich des Zuschlags zeitweilig anzeigt.

12 Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach Berechnungsmodus D, so

darf der Taxameter über einen zusätzlichen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden.

13 Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender

Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifizierungsangaben müssen bei Tageslicht- und Nachtverhältnissen deutlich lesbar sein.

14.1 Können der zu zahlende Fahrpreis oder die Massnahmen gegen betrügeri-

sche Verwendung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern.

14.2 Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass

eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist.

14.3 Die in Anhang 1 Ziffer 8.3 MessMV enthaltenen Vorschriften gelten auch

für die Tarife.

15.1 Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgen-

den Werte ausgestattet sein:

- gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke;

- gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;

- Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;

- Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge;

- Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge.

6 [ENTWURF, 28.03.2013]