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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten
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d. Verwenderin: Registrierte Halterin oder registrierter Halter des Fahrzeuges, in welchem der Taxameter eingebaut ist.
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Taxameter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität von Taxametern mit den grundlegenden Anforderungen nach Art. 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Taxameter müssen mindestens alle zwölf Monate durch die Verwenderin einem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und nach Anhang 2 dieser Verordnung unterzogen werden.
2 Das Verfahren nach Abs. 1 muss ebenfalls nach jeder Änderung am Fahrzeug, welche die korrekte Erfassung der Wegstrecke beeinflussen kann, durchgeführt werden.
3 Kann aufgrund des Messresultats für die nächsten zwölf Monate die Einhaltung der doppelten Fehlergrenzen nach Art. 8 nicht garantiert werden, muss der Taxameter nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV durch eine fachkompetente Person neu justiert und anschliessend wieder gesichert werden.
Art. 7 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung
1 Zusätzlich zur Verantwortung nach Art. 21 Abs. 1 MessMV trägt die Verwenderin die Verantwortung dafür, dass:
a. die Anweisungen der Herstellerin für den Einbau und die Inbetriebnahme des Taxameters befolgt werden;
b. der Taxameter richtig programmiert ist;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit gemäss Art. 6 eingehalten werden.
2 [ENTWURF, 28.03.2013]