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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten

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d. Verwenderin: Registrierte Halterin oder registrierter Halter des Fahrzeuges, in welchem der Taxameter eingebaut ist.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Taxameter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität von Taxametern mit den grundlegenden Anforderungen nach Art. 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt:

a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);

b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);

c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Taxameter müssen mindestens alle zwölf Monate durch die Verwenderin einem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und nach Anhang 2 dieser Verordnung unterzogen werden.

2 Das Verfahren nach Abs. 1 muss ebenfalls nach jeder Änderung am Fahrzeug, welche die korrekte Erfassung der Wegstrecke beeinflussen kann, durchgeführt werden.

3 Kann aufgrund des Messresultats für die nächsten zwölf Monate die Einhaltung der doppelten Fehlergrenzen nach Art. 8 nicht garantiert werden, muss der Taxameter nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV durch eine fachkompetente Person neu justiert und anschliessend wieder gesichert werden.

Art. 7 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung

1 Zusätzlich zur Verantwortung nach Art. 21 Abs. 1 MessMV trägt die Verwenderin die Verantwortung dafür, dass:

a. die Anweisungen der Herstellerin für den Einbau und die Inbetriebnahme des Taxameters befolgt werden;

b. der Taxameter richtig programmiert ist;

c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit gemäss Art. 6 eingehalten werden.

2 [ENTWURF, 28.03.2013]