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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten
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Anhang 2 (Art. 6)
Verfahren zur Erhaltung der Messbesständigkeit für Taxameter
1 Die Prüfung kann vom Halter selbst oder im Auftrag des Halters von einer
fachkompetenten Person durchgeführt werden.
2 Bei der Prüfung wird anhand einer bekannten Wegstrecke von mindestens
1000 m Länge die tatsächlich gefahrene mit der vom Taxameter gemessenen und angezeigten Wegstrecke verglichen und protokolliert.
3 Im Protokoll sind mindestens die folgenden Daten einzutragen:
- Firmen- bzw. Halterangaben;
- eindeutige Fahrzeugidentifikation;
- Datum der Prüfung;
- Länge der Teststrecke;
- vom Gerät angezeigte Strecke;
- allfällige am Taxameter vorgenommene Einstellungen (neue Impulszahl);
- Name der Person, welche die Prüfung durchgeführt hat.
4 Das Protokoll ist im Fahrzeug mitzuführen.
[ENTWURF, 28.03.2013]9