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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten

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Anhang 2 (Art. 6)

Verfahren zur Erhaltung der Messbesständigkeit für Taxameter

1 Die Prüfung kann vom Halter selbst oder im Auftrag des Halters von einer

fachkompetenten Person durchgeführt werden.

2 Bei der Prüfung wird anhand einer bekannten Wegstrecke von mindestens

1000 m Länge die tatsächlich gefahrene mit der vom Taxameter gemessenen und angezeigten Wegstrecke verglichen und protokolliert.

3 Im Protokoll sind mindestens die folgenden Daten einzutragen:

- Firmen- bzw. Halterangaben;

- eindeutige Fahrzeugidentifikation;

- Datum der Prüfung;

- Länge der Teststrecke;

- vom Gerät angezeigte Strecke;

- allfällige am Taxameter vorgenommene Einstellungen (neue Impulszahl);

- Name der Person, welche die Prüfung durchgeführt hat.

4 Das Protokoll ist im Fahrzeug mitzuführen.

[ENTWURF, 28.03.2013]9