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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten
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2 Taxameter und Einrichtungen zur Erfassung der gefahrenen Strecke müssen jederzeit mit den vom Hersteller vorgesehenen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eingriffen gesichert sein.
3 Die Anzahl Impulse pro gefahrenem Kilometer von Wegstreckensignalgebern darf nicht verändert werden können.
4 Eingriffe in die Elektronik von Fahrzeugen, welche im Einsatz stehen, sind nicht erlaubt. Insbesondere verboten ist das Mitführen von Geräten und Einrichtungen, welche die Gewinnung der Weginformation beeinflussen können.
Art. 8 Fehlergrenzen des Gesamtsystems
Die Messfehler des Gesamtsystems dürfen höchstens betragen:
a. 2 % der gefahrenen Wegstrecke oder 20 m; es gilt der grössere Wert;
b. 1 % der Zeit oder 2 s; es gilt der grössere Wert.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Taxameter, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, aber die Voraussetzungen nach Art. 4 und 5 erfüllen, gelten als nach dieser Verordnung in Verkehr gebracht.
2 Taxameter, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 nicht erfüllen, dürfen bis am 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht und bis am 31. Dezember 2025 verwendet werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Art. 8 einhalten.
3 Taxameter, welche die Fehlergrenzen nach Art. 8 nicht einhalten, dürfen bis am 31. Dezember 2015 verwendet werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
… Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:
Simonetta Sommaruga
[ENTWURF, 28.03.2013]3