Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung

tiger Rechtslage der Fall, wenn die ausländische Gesellschaft nach den Kotierungsvorschriften der SIX Swiss Exchange primärktotiert ist.

Anlegerinnen und Anleger können ohne Angaben der Börse nicht zuverlässig beurteilen, ob Beteiligungen einer ausländischen Gesellschaft in der Schweiz hauptkotiert sind. Da ausländische Gesellschaften nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, ist es zudem für sie schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die für die Berechnung ihres Stimmrechtsanteils relevante aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu berechnen. Die praktische Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen und öffentlichen Kaufangebote in Bezug auf ausländische Gesellschaften ist damit nicht gewährleistet. Artikel 53b Absatz 2 auferlegt der Börse daher die Pflicht, transparent zu machen, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind. Zudem müssen Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte veröffentlichen (Art. 53b Abs. 3). Die FINMA und/oder die Börse werden nähere Angaben über die Art und Weise der verlangten Veröffentlichung machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 und Art. 5 Abs. 3 BEHG).

5a. Kapitel: Zulässiges Marktverhalten

Allgemeines

Die neu im Börsengesetz verankerten aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels (Art. 33e Abs. 1 BEHG) und der Marktmanipulation (Art. 33f Abs. 1 BEHG) wurden breit formuliert. Da sie auch Verhaltensweisen erfassen, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, wurde der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen und über zulässige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Marktmanipulation zu erlassen (vgl. Art. 33e Abs. 2 und Art. 33f Abs. 2 BEHG). Entsprechend werden in der Börsenverordnung unter dem neuen Kapitel 5a «Zulässiges Marktverhalten» Bestimmungen aufgenommen, die in abschliessender Weise Ausnahmen von den aufsichtsrechtlichen Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation umschreiben. Die Ausnahmen gelten aufgrund von Artikel 14 StGB4 auch für die Straftatbestände des Insiderhandels (Art. 40 BEHG) und der Kursmanipulation (Art. 41 BEHG). In Bezug auf die Kursmanipulation ist die Anwendbarkeit von Artikel 14 StGB allerdings eher theoretischer Natur, da die in der Börsenverordnung definierten Ausnahmen echte Transaktionen betreffen, welche vom Straftatbestand der Kursmanipulation nicht erfasst werden.

Die FINMA hat mit ihrem geltenden Rundschreiben 2008/38 «Markverhaltensregeln» (FINMA-RS) für bestimmte Beaufsichtigte Verhaltenspflichten im Rahmen des Effektenhandels definiert. Dabei ist zu beachten, dass die im FINMA-RS als zulässig erklärten Effektengeschäfte und Verhaltensweisen teilweise nicht unter die neu gesetzlich definierten aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation fallen. Sie sind ohne Weiteres zulässig und werden daher in der Börsenverordnung nicht als Ausnahmen erwähnt. Die FINMA wird ihr Rundschreiben aufgrund der Änderung des Börsengesetzes und vorliegender Verordnungsänderung umfassend revidieren.