Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung

zu Anlagezwecken erfolgen.

Die Frage, ob ein Anlagezweck vorliegt, lässt sich grundsätzlich nach der Zuordnung der Beteiligungen zum Finanz- und Verwaltungsvermögen beantworten. Dabei ist zu beachten, dass beim Bund der Erwerb von Beteiligungsrechten an Erwerbsunternehmen zu Anlagezwecken generell verboten ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20055).

Art. 55f (neu) Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen

Unzulässig handelt, wer eine Information, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, einem anderen mitteilt (Art. 33e Abs. 1 Bst. b BEHG). Die Weitergabe von Insiderinformationen muss allerdings immer dann zulässig sein, wenn der Informationsempfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist. Gesetzliche Pflichten müssen in einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinn enthalten sein. Als vertragliche Pflichten kommen nur solche in Frage, welche in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsnormen gültig zustande gekommen sind.

Zulässig ist insbesondere die Weitergabe von Insiderinformationen vom Auftraggeber an beauftragte Dritte. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Mitteilung von Insiderinformationen an einen Rechtsanwalt oder sonstigen Berater etwa im Zusammenhang mit einer M&A-Transaktion (vgl. auch FINMA-RS, Rz 18). Zulässig ist namentlich auch die Weitergabe von Insiderinformationen durch den abgeordneten Verwaltungsrat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die abordnende Körperschaft, damit diese ihr öffentliches Interesse wahrnehmen und entsprechende Weisungen erteilen kann. Ebenfalls zulässig ist die Weitergabe von Insiderinformationen zwecks Überprüfung der Einhaltung von regulativen (beispielsweise Wettbewerbs-, Preisbildungs- und Grundversorgungsverpflichtungen) und strategischen Vorgaben (beispielsweise die Einhaltung strategischer Ziele und Leistungsaufträge), die im öffentlichen Recht verankert sind.

3 Rechtsvergleich mit der EU

3.1 Marktmissbrauchsrichtlinie

Die geltende Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation6 (nachfolgend: Marktmissbrauchsrichtlinie, MAD7) verpflichtet jeden Mitgliedstaat im Sinne einer Mindestanforderung, verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Insiderhandel und Marktmanipulation vorzusehen. Die in der Marktmissbrauchsrichtlinie definierten Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation entsprechen dabei im Wesentlichen den mit der Änderung des Börsengesetzes eingeführten Artikeln 33e und 33f BEHG. Sie gelten dabei nicht absolut. Insbesondere werden der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Kursstabilisierungsmassnahmen gemäss der Durchführungsverordnung Nr. 2273/2003 über Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen im Sinne von sog. Safe harbour-Regeln von den genannten Verboten ausgenommen (vgl. Art. 8 MAD). Das Verbot der Marktmanipulation gilt zudem nicht für Geschäfte, welche im betroffenen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Durchführungsrichtlinie 2004/72 EG als zulässige Marktpraxis (sog. accepted market practice) anerkannt sind (Art. 1 Ziff. 2 Bst. a).

5 6 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16, geändert durch RL 2010/78/EU, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120. 7 Market Abuse Directive.