Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung
3.2 Vorschlag Marktmissbrauchsverordnung
Die Europäische Kommission hat am 20. Oktober 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (E-MAR) verabschiedet.8 Die in der E-MAR vorgeschlagenen Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation entsprechen dabei inhaltlich weitgehend den Artikeln 33e und 33f BEHG. Sie gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden, die Abschlüsse der zuständigen Behörde als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschliessend öffentlich bekanntgegeben werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden (Art. 3 Ziff. 1 E-MAR). Zudem geltend die Verbote nicht für den Handel mit eigenen Anteilen zur Stabilisierung des Kurses eines Finanzinstruments, wenn die Dauer der Stabilisierungsmassnahme begrenzt ist, einschlägige Informationen zur Stabilisierung offengelegt werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden (Art. 3 Ziff. 2 E-MAR). Die Voraussetzungen, unter denen Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmassnahmen zulässig sind, sind von der EU-Kommission noch zu präzisieren (Art. 3 Ziff. 3 E-MAR). Weiter gilt die Verordnung nicht für Massnahmen der Geld- oder Wechselkurspolitik, des Staatsschuldenmanagements und der Klimapolitik (Art. 4 E-MAR).
Der Vorschlag der Kommission wird zurzeit vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat behandelt. Dabei wird unter anderem diskutiert, ob die bestehende Ausnahme der accepted market practice weiterhin bestehen soll. Das Datum der Inkraftsetzung steht noch nicht fest.
3.3 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen Recht
Um den Markzutritt schweizerischer Finanzdienstleistungserbringer zur EU zu gewährleisten, wurde bei der Ausarbeitung der Verordnung bewusst eine möglichst EU-konforme Regulierung angestrebt. Da der definitive Wortlaut der Marktmissbrauchsverordnung in der EU noch nicht verabschiedet und auch die ausführenden Bestimmungen noch nicht erarbeitet wurden, ist es möglich, dass die EU geringfügig vom schweizerischen Recht abweichen wird. Gemäss heutiger Einschätzung dürfte dies jedoch einer Äquivalenzanerkennung der schweizerischen Regulierung nicht im Wege stehen.
8 Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/index_de.htm