Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung
eine dritte Person aber dergestalt in den Markt ein, dass sie den Kurs der Titel gegen den Markttrend nach oben oder unten bewegt oder auf einem künstlichen Niveau fixiert, so wird dies vom Verbot der Marktmanipulation erfasst. Die FINMA wird in ihrem Rundschreiben Ausführungsbestimmungen zur Abgrenzung des Market Makings insbesondere gegenüber der Marktmanipulation und falls notwendig zu den weiteren Voraussetzungen gemäss Artikel 55d erlassen.
Art. 55e (neu) Übrige zulässige Effektengeschäfte
Bst. a
Der eigene Entschluss, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen, kann unter bestimmten Voraussetzungen in seltenen Fällen kursrelevant und daher formell vom Begriff der Insiderinformation im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f BEHG erfasst sein. Die Umsetzung eines solchen Entschlusses würde diesfalls unter das Verbot des Insiderhandels fallen. Damit würden jedoch solche Effektengeschäfte verunmöglicht, was nicht Sinn und Zweck des Insiderverbots sein kann. Aus diesen Gründen nimmt Artikel 55e Buchstabe a die Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, vom Verbot des Insiderhandels aus, soweit der Entschluss nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst wurde.
Organe oder Dritte – insbesondere Effektenhändler – setzen einen Entschluss einer anderen Person nur dann um, wenn die Umsetzung plankonform und auf Rechnung der Person erfolgt, die den Entschluss gefasst hat. Organe, die im Wissen um einen vertraulichen und kursrelevanten Entschluss der juristischen Person auf eigene Rechnung Effektengeschäfte tätigen, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung.
Die Bestimmung kodifiziert in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen in allgemeiner und abschliessender Weise den in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 40 BEHG) anerkannten – jedoch bisher nicht genau definierten – Grundsatz «Keiner kann sein eigener Insider sein». Mit der Kodifizierung wird unter anderem klargestellt, dass der erwähnte Grundsatz nicht – wie in der Lehre vereinzelt vertreten – bedeuten kann, dass Transaktionen mit eigenen Effekten unter dem Gesichtspunkt des Insiderhandels generell zulässig sind.
Bst. b
Artikel 55e Buchstabe b stellt einer der Hauptanwendungsfälle von Artikel 55e Buchstabe a dar. Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch die potenzielle Anbieterin im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots (vorausgegangener Erwerb) zulässig ist. Vorausgesetzt wird auch diesfalls, dass der Entschluss, ein öffentliches Kaufangebot zu veröffentlichen, nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst wurde.
Bst. c
Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Schweizerische Nationalbank (SNB) sind zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben darauf angewiesen, auch Insiderinformationen verwenden zu dürfen sowie Effektengeschäfte zu tätigen, die den Markt täuschen können. Artikel 55e Buchstabe c erklärt daher die Vornahme von Effektengeschäfte von Bund, Kantonen, Gemeinden und der SNB im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben als zulässig, sofern sie nicht