Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung
In den Fällen gemäss Artikel 55b Absatz 2 haben die bei der Emittentin allenfalls vorhandenen Insiderinformationen keinen Einfluss auf den Rückkauf der eigenen Beteiligungen. Der Rückkauf ist daher in diesen Fällen ausdrücklich auch während den Black-out-Perioden zulässig.
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden FINMA-RS (vgl. Rz 21 und 33) und dem Rundschreiben Nr. 1 der Übernahmekommission (vgl. UEK-RS, RN 13 ff., 24 und 25).
Art. 55c (neu) Inhalt des Rückkaufinserats
Aus Gründen der Transparenz ist der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms zu veröffentlichen (vgl. Art. 55a Bst. f). Artikel 55c präzisiert den wesentlichen Inhalt des Rückkaufprogramms. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden FINMA-RS (vgl. Rz 21 und 33) und dem UEK-RS (vgl. RN 13 ff., 24 und 25).
Art. 55d (neu) Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte zu stabilisieren, bewirken regelmässig eine Täuschung des Marktes, womit sie grundsätzlich vom Verbot der Marktmanipulation (Art. 33f Abs. 1 BEHG) erfasst werden. Erfolgen sie zudem gestützt auf Insiderinformationen, können sie auch unter das Insiderverbot (Art. 33e Abs. 1 BEHG) fallen.
Die Kursstabilisierung nach einer öffentlichen Effektenplatzierung (sog. Preisstabilisierung) ist jedoch wirtschaftlich gerechtfertigt. Sie bewirkt hauptsächlich die vorübergehende Kursstützung unter Verkaufsdruck geratener neu ausgegebener Effekten, mindert so den allenfalls durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck bzw. die unerwünschte Volatilität und hält für die relevanten Effekten geordnete Marktverhältnisse aufrecht. Dies liegt sowohl im Interesse der Anleger, die die relevanten Effekten gezeichnet oder gekauft haben, als auch im Interesse der Emittenten. Auf diese Weise können Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung nach einer öffentlichen Platzierung das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken. Artikel 55d nimmt daher Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung unter bestimmten Voraussetzungen, welche die Transparenz, die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anlegerin und die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes gewährleisten sollen (vgl. Art. 1 BEHG), vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation aus.
Von der Ausnahme erfasst werden nur Effektengeschäfte, die innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte erfolgen (vgl. Art. 55d Bst. a). Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine erstmalige Platzierung handelt oder um eine Platzierung infolge einer Kapitalerhöhung. Die sog. Kurspflege, d.h. Effektengeschäfte zum Zweck der Kursstabilisierung, welche nicht nach einer öffentlichen Effektenplatzierung erfolgen, wird von der Ausnahme nicht erfasst. Damit wird eine Angleichung an bewährte internationale Standards und den Standard der EU im Besonderen vorgenommen. Dabei ist gegen Kurspflege – verstanden als das Bereitstellen eines Marktes, indem ein Emittent oder ein beauftragter Dritter für Liquidität im Handel eines Titels sorgt (um ungerechtfertigten Preisausschlägen entgegenzuwirken) – nichts einzuwenden. Solches Vorgehen bezweckt keine Kursfixierung oder Stützung des Kurses gegen den Markttrend, sondern die Bereitstellung von handelbarem Volumen (im Rahmen einer bestimmten Geld-Brief-Spanne, die sich mit dem Preistrend des Marktes bewegt). Das Bereitstellen von Liquidität bzw. Market Making wird vom Verbot der Marktmanipulation (Art. 33f Abs. 1 BEHG) nicht erfasst. Es fehlt definitionsgemäss am Merkmal des falschen oder irreführenden Signals. Greift die Emittentin oder