Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung

Art. 55a (neu) Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere hat häufig eine (positive) Signalwirkung am Kapitalmarkt. Die Unternehmensleitung demonstriert Aktionärsfreundlichkeit und signalisiert mit dem Rückkauf eigener Aktien insbesondere, dass sie nicht betriebsnotwendige Mittel den Aktionärinnen und Aktionären zurückgeben will, ihre eigenen Aktien für unterbewertet hält, und dass sie mit deren Vernichtung zukünftige Gewinne verdichten will. Da der Rückkauf aus freien Mitteln zu erfolgen hat, signalisiert die Ankündigung eines Aktienrückkaufs zudem in der Regel eine gesunde Finanzkraft der Gesellschaft. Im Wissen um die positiven Auswirkungen, die ein Aktienrückkauf auf den Aktienkurs haben kann, wird der Anleger die Beteiligungspapiere der rückkaufenden Gesellschaft in vielen Fällen höher bewerten. Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere kann damit unter das Verbot der Marktmanipulation im Sinne von Artikel 33f Absatz 1 BEHG fallen. Zudem ist denkbar, dass der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vom Verbot des Insiderhandels gemäss Artikel 33e Absatz 1 BEHG erfasst wird.

Diese Situation erweist sich als unbefriedigend, zumal der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere in der Regel wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Zu denken ist dabei unter anderem an Aktienrückkäufe zum Abbau von Überschussliquidität, zur Optimierung der Kapitalstruktur sowie zur Erfüllung von Wandelverpflichtungen. Artikel 55a Absatz 1 nimmt daher den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere unter bestimmten Voraussetzungen, welche die Transparenz, die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger und die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes gewährleisten sollen (vgl. Art. 1 BEHG), vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation aus.

Die Bestimmung entspricht materiell weitgehend der heutigen Regelung der FINMA, welche in ihrem Rundschreiben den Rückkauf eigener Effekten im Rahmen eines Rückkaufprogramms gemäss dem Rundschreiben Nr. 1 der Übernahmekommission «Rückkaufprogramme» (UEK-RS) als zulässig bezeichnet (vgl. Rz 21 und 33 FINMA-RS). Hauptvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme ist, dass der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots, d.h. eines sog. Rückkaufprogramms erfolgt. Nicht öffentlich angekündigte Rückkäufe (sog. verdeckte Rückkäufe) werden aufgrund der mangelnden Transparenz nicht von der Ausnahme erfasst. Verdeckte Rückkäufe sind damit jedoch nicht generell unzulässig, sondern nur dann, wenn sie gegen die Verbote der Marktmanipulation und des Insiderhandels verstossen. Die Ausnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn die sog. Black-out-Perioden gemäss Artikel 55b beachtet werden (vgl. Ausführungen zu Art. 55b).

Zudem wird wie nach bisherigem Recht vorausgesetzt, dass das Rückkaufprogramm im Fall des Rückkaufs zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen mindestens zehn Börsentage und im Fall des Rückkaufs zum Marktpreis höchstens drei Jahre dauert (Bst. a), der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10% des Kapitals und der Stimmrechte und 20% des frei handelbaren Anteils der Aktien nicht übersteigt (Bst. b), der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird (Bst. f) und die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am siebten Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und durch die Emittentin veröffentlicht werden (Bst. g).

Zur Verbesserung der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sowie in Angleichung an das Recht der EU wird neu vorausgesetzt, dass der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25% des während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms durchschnittlich börslich gehandelten Tagesvolumens nicht übersteigt (Bst. c). Überdies darf der Kaufpreis nicht höher sein als der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis oder als der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis, sofern dieser unter