Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 9 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung

dem letzten unabhängig erzielten Abschlusspreis liegt (Bst. d). Zudem dürfen während des Rückkaufprogramms keine eigenen Beteiligungspapiere verkauft werden (Bst. e). Durch die Limitierung auf den letzten unabhängig bezahlten Abschlusspreis bzw. des gegenwärtig besten unabhängigen Angebotspreises wird gewährleistet, dass die mit den Beteiligungsrückkäufen verbundene zusätzliche Nachfrage den Effektenpreis nur beschränkt beeinflussen kann. Es wird insbesondere verhindert, dass die Emittentin auf die Briefseite des Orderbuches einwirken und einen direkten Preiserhöhungsdruck ausüben kann. Zwar erlaubt auch die neue Regelung der Emittentin, bessere als die vorhandenen Kaufangebote zu stellen. Die Beeinflussung wird jedoch bis auf die Höhe des letzten unabhängig erzielten Abschlusspreises bzw. des gegenwärtig besten unabhängigen Angebotspreises beschränkt.

Die neue Regelung führt dazu, dass die Emittentin auf der zweiten Handelslinie keinen höheren Preis mehr bieten darf als den Marktpreis. Damit die zweite Handelslinie, welche für die Emittentin aus Gründen der Berechnung der Verrechnungssteuer und für die Anbieter bislang aufgrund der risikolos erzielbaren Kursgewinne (Arbitrage) attraktiv war, erhalten bleibt, muss die Emittentin inskünftig für die Anbieter ihrer Beteiligungen auf der zweiten Handelslinie andere Anreize schaffen als die Aussicht auf risikolose Kursgewinne. Eine Möglichkeit ist beispielsweise eine feste Kommission, die die Emittentin dem Verkäufer zur Deckung ihrer Kosten (Zinskosten für die zeitlich verzögerte Verrechnungssteuer-Rückvergütung, Kapitalkosten, Bearbeitungskosten, etc.) entrichtet.

Gemäss Artikel 55a Absatz 2 kann die Übernahmekommission im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Absatz 1 Buchstabe b und c vorgesehen bewilligen. Eine solche Ausnahme ist insbesondere bei ausserordentlich niedriger Liquidität gerechtfertigt.

Die FINMA kann die in Artikel 55a umschriebenen Voraussetzungen im Rahmen ihres revidierten Rundschreibens weiter konkretisieren (vgl. Art. 7 Abs. 1 FINMAG).

Artikel 55a regelt die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere im Rahmen von öffentlichen Kaufangeboten nicht in ihrer Gesamtheit, sondern ausschliesslich unter dem Aspekt des Marktmissbrauchs, d.h. des Insiderhandels und der Marktmanipulation. Die Bestimmungen des Übernahmerechts (Art. 22 ff. BEHG inkl. Ausführungsbestimmungen) bleiben daher vorbehalten. Das Rundschreiben Nr. 1 der Übernahmekommission wird in diesem Bereich auch zukünftig Anwendung finden. Es wird jedoch aufgrund der Änderung des Börsengesetzes und vorliegender Verordnungsänderung umfassend revidiert werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, dass die zum heutigen Zeitpunkt im Rundschreiben enthaltenen Bestimmungen zum marktmissbräuchlichen Verhalten gestrichen und durch einen Verweis auf die Börsenverordnung ersetzt werden. Das Rundschreiben wird damit nur noch Bestimmungen zu anderen, übernahmerechtlichen Aspekten enthalten.

Art. 55b (neu) Black-out-Perioden

Die Ausnahme gemäss Artikel 55a Absatz 1 findet keine Anwendung beim Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms, wenn der Rückkauf während den in Artikel 55b Absatz 1 genannten Zeitspannen angekündigt oder vorgenommen wird. Während diesen sog. Black-out-Perioden verfügt die Emittentin typischerweise über wichtige Insiderinformationen. Könnten diese uneingeschränkt verwendet werden, würde dies unter dem Gesichtspunkt des Insiderhandels die Transparenz des Börsenhandels, die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger und die Funktionsfähigkeit des Börsenhandels beeinträchtigen. Da der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere während den Black-out-Perioden zudem in hohem Masse geeignet ist, den Markt zu täuschen, sind die genannten Rechtsgüter auch unter dem Gesichtspunkt der Marktmanipulation tangiert.