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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

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Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten

1Sind die Bedingungen nach Artikel 20 erfüllt, so kann die EZ fedpol die Daten des C-VIS abfragen. Die Abfrage darf ausschliesslich anhand der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI24 (EU-VIS-Beschluss) definierten Daten und gemäss Anhang 3 durchgeführt werden.

2Ergibt die Abfrage einen Treffer, so übermittelt die EZ fedpol die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Dienststelle auf gesichertem Weg.

Art. 22 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche

die EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung25 noch nicht in Kraft ist, können Gesuche um Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 17 und 18 richten.

2Die EZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.

3Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.

4Die EZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

4. Kapitel Abfrage anderer Datenbanken und VIS-Mail

Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken

Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nimmt die zuständige Behörde systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berechtigt ist:

a. im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)26;

b. im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)27;

c. im Schengener Informationssystem (SIS)28;

d. in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-

STD)29.

24Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten

Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

25Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

26 SR 142.513

27 SR 361.0

28 SR 362.0

29 SR 351.21