Vorlage

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

2. die Dublin-Sektionen sowie die mit der Prüfung der Asylgesuche beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates,

3. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung von Asylgesuchen, über die die Schweiz entscheiden muss,

4. der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17 der EG-VIS-Verordnung14;

b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Ausstellung von Ausnahmevisa;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;

d. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

e. das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden:

1. zur Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums und im Hoheitsgebiet der Schweiz,

2. zur Überprüfung der Identität von Visuminhaberinnen oder Visuminhabern, zur Prüfung der Echtheit von Visa oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind,

3. zur Identifikation von Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;

f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich.

2Die Einsatzzentrale fedpol (EZ fedpol) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 20).

3Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.

Abschnitt 2 Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Zugangsberechtigungen

Art. 12 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten, nach Artikel 15 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung15:

14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.