Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/156: 03.445 Pa.Iv. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium · 14 Seiten
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Lehrstellen, weshalb die Pa. Iv. Lustenberger nicht mehr aktuell sei. Gemäss swico bestehe daher kein öffentliches Interesse an deren Umsetzung.
ASTAG und ZG weisen darauf hin, dass der Nachwuchsmangel insbesondere in jenen Branchen herrsche, die auf öffentliche Aufträge angewiesen seien (z.B. Bauwesen, Informationstechnologie).
b) Umsetzung der Pa. Iv. Lustenberger durch Art. 27 Abs. 3 VöB
AR, UR, ASTAG, economiesuisse, HKBB, H+, SBV und WEKO sind der Auffassung,
dass die in der VöB eingeführte Regelung der Anwendung des Lehrlingskriteriums bei Gleichwertigkeit der Angebote dem Anliegen der Pa. Iv. Lustenberger bereits genügend Rechnung trage.
c) Das öffentliche Beschaffungsrecht als Mittel zur Lehrlingsförderung
ASTAG, economiesuisse, HKBB, SBV, swico, WEKO und ZHK zweifeln an der Geeignetheit des öffentlichen Beschaffungsrechts als Mittel zur Förderung des dualen Bildungssystems. Gemäss ASTAG, swico und WEKO stünden dafür angemessenere Regulierungsinstrumente zur Verfügung (z.B. gezielte Anreize, Direktzahlungen, Steuererlasse, administrative Entlastung der Betriebe, Vereinfachung und Standardisierung von Qualifikationsverfahren für Betriebe, etc.). swico betont, dass in der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche (ICT) in den letzten Jahren zahlreiche Initiativen eigens zur Stärkung des ICT-Nachwuchses entstanden seien, beispielweise die Schaffung der ICT-Berufsbildung Schweiz. HKBB befürchtet, dass Lastenausgleichssysteme zur Förderung der Ausbildungsbereitschaft nicht sinnvoll seien, weil die Ausbildungsqualität darunter leiden könnte.
Die ZHK und SAV informieren über den Berufsbildungsfonds im Kanton Zürich, der Betriebe, die Lernende ausbilden, von der Beitragspflicht befreie. Die Massnahme der Vorlage führe dazu, dass Firmen, die keine Lernenden ausbildeten, neben ihrer Zahlungspflicht in den Fonds weniger Chancen auf einen Zuschlag hätten und damit ein weiteres Mal bestraft würden.
SAV und SBV weisen auf die beschränkte Wirkung der bereits existierenden kantonalen Regelungen zum Kriterium der Lehrlingsausbildung hin. SAV zitiert diesbezüglich die Prognosen einer Studie der Universität Bern, die eine sehr geringe Wirkung auf die Gesamtzahl der Lehrstellen erwartet, weil die Massnahme eine kleine Anzahl von Betrieben in Branchen, für die öffentliche Aufträge besonders wichtig seien, betreffe.9
d) Diskriminierung ausländischer Anbieterinnen und Anbieter
Nach Ansicht von AR, UR, FDP, economiesuisse, HKBB, swico, swissmem und
WEKO verstosse der Vorentwurf gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere des GPA, weil er Anbieterinnen aus Ländern, die keine mit dem schweizerischen Berufsbildungssystem vergleichbare Ausbildung kennen, diskriminiere. Die
Schweiz sei als exportabhängiges Land auf einen offenen Marktzugang für ihre Unternehmen angewiesen und dürfe gemäss FDP und economiesuisse kein solches Signal setzen.
WEKO weist darauf hin, dass sich der Gesetzgeber bei der Revision der VöB der Diskriminierungsproblematik ausländischer Unternehmen bewusst gewesen sei und Art. 27 Abs. 3 VöB deshalb auf „schweizerische Anbieter“ beschränkt habe. Kantonale Verwaltungsgerichte gingen ebenfalls von der Nichtanwendbarkeit des (kantonalen) Lehrlingskriteriums aus, wenn Staaten betroffen seien, die keine vergleichbare Berufsbildung kennen würden.
9 Vgl. http://ideas.repec.org/p/iso/educat/0085.html (Stand 02. April 2013).