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Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten
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– 6 % des gemessenen Volumens zwischen Q1 (einschliesslich) und Q2 (ausschliesslich);
– 2,5 % des gemessenen Volumens zwischen Q2 (einschliesslich) und Q4 (einschliesslich).
5 Eignung
5.1 Sofern nicht anders gekennzeichnet, muss der Betrieb des Kaltwasserzäh-
lers in jeder Einbaulage möglich sein.
5.2 Die Herstellerin muss angeben, ob der Kaltwasserzähler zum Messen von
zurückströmendem Wasser ausgelegt ist. Ist dies der Fall, muss das rückströmende Volumen entweder vom kumulierten Volumen abgezogen oder getrennt aufgezeichnet werden. Für Vor- und Rückströmung muss dieselbe Fehlergrenze gelten.
5.3 Kaltwasserzähler, die nicht für das Messen von zurückströmendem Wasser
ausgelegt sind, müssen entweder ein Zurückströmen verhindern oder einem unbeabsichtigten Zurückströmen ohne Beschädigung oder Änderung ihrer metrologischen Eigenschaften standhalten.
6 Masseinheiten
Die Anzeige des gemessenen Volumens muss in m3 erfolgen.
[ENTWURF, 03.05.12]