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Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten

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Kalenderjahres, in welchem der jüngste Zähler eines Loses diese Frist erreicht.

2.4 Stichprobenverfahren

2.4.1 Die Ziehung der Stichproben erfolgt in der zweiten Hälfte des der Prüfung

vorangehenden Jahres durch die Stelle, die das statistische Prüfverfahren durchführt, aufgrund der dem METAS eingereichten Loslisten. Dazu ist ein vom METAS genehmigtes Verfahren anzuwenden.

2.4.2 Die Stelle, die das statistische Prüfverfahren durchführt, legt den Zeitpunkt

der Prüfung fest und fordert die Zähler spätestens einen Monat zum Voraus von den Verwenderinnen ein.

2.4.3 Die Prüfung erfolgt nach einem Plan mit doppelter Stichprobe in Anleh-

nung an DIN ISO 2859-1. Die zweite Stichprobe wird nur dann eingefordert, wenn das Resultat der ersten Stichprobe dies erfordert.

2.4.4 Die Stichproben umfassen

– 2 mal 32 Zähler für Lose mit bis 1500 Zähler (kleine Lose), und

– 2 mal 50 Zähler für Lose mit mehr als 1500 Zähler (grosse Lose),

zuzüglich vier Reservezähler pro Einfachstichprobe.

2.4.5 Das METAS kann andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren

anordnen oder bewilligen.

2.5 Kriterien für das Bestehen der Losprüfung

Die Zähler eines Loses werden vom METAS für eine weitere Frist nach Artikel 6 Buchstabe b freigegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2.5.1 Bei kleinen Losen treten bei der ersten Stichprobe keine und bei der dop-

pelten Stichprobe insgesamt höchstens drei Überschreitungen der Fehlergrenzen nach Ziffer 3.2 auf.

2.5.2 Bei grossen Losen treten bei der ersten Stichprobe höchstens eine und bei

der doppelten Stichprobe insgesamt höchstens vier Überschreitungen der Fehlergrenzen nach Ziffer 3.2 auf.

2.6 Durchführung der Stichprobenprüfung

2.6.1 Die Zähler werden von den Verwenderinnen ausgebaut und mit luftdicht

verschlossenen Anschlussstutzen in unverändertem Zustand auf den vorgegebenen Termin an die Stelle geliefert, die das statistische Prüfverfahren durchführt.

2.6.2 Die Messung erfolgt am plombierten Stichprobenzähler.

2.6.3 Offensichtlich beschädigte Zähler brauchen nicht gemessen zu werden; sie

sind jedoch unter Angabe der Beschädigungsart zu melden. An deren Stelle sind Reservezähler zu messen.

2.6.4 Sofort nach der Messung der Stichprobe übermittelt die Stelle, die das

statische Prüfverfahren durchführt, dem METAS die Messergebnisse.

[ENTWURF, 03.05.12]