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Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten
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Anhang 2 (Art. 6)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Kaltwasserzähler
1 Nacheichung
Die Überprüfung der Messbeständigkeit und die Fehlergrenzen richten sich nach Ziffer 3.
2 Statistisches Prüfverfahren
2.1 Teilnahme
Zum statistischen Prüfverfahren sind alle Kaltwasserzähler zugelassen, von denen Zählerlose nach Ziffer 2.2 gebildet werden können.
2.2 Zählerlose
2.2.1 Ein Zählerlos ist eine Anzahl von Kaltwasserzählern, die zur Überwachung
durch statistische Prüfung zusammengefasst werden. Die zur Stichprobenkontrolle ausgewählten Zähler eines Loses werden als Stichprobe bezeichnet.
2.2.2 Ein Zählerlos kann nur Zähler des gleichen Herstellers und der gleichen
Bauart und von höchstens zwei aufeinander folgenden Baujahren enthalten.
2.2.3 Geringfügige Modellunterschiede, welche die charakteristischen Eigen-
schaften der Stichprobenresultate nicht beeinflussen, sind erlaubt.
2.2.4 Alle Zähler eines Loses müssen in vergleichbarer Wasserbeschaffenheit
eingesetzt werden. Die Verwenderinnen (Wasserversorgungen) deklarieren die in ihrem Netz vorherrschende Wasserhärte. Diese wird zu diesem Zwecke vom METAS in Stufen eingeteilt.
2.2.5 Ein Los muss mindestens 500 und darf höchstens 5000 Zähler umfassen.
2.2.6 Ein Los darf Zähler verschiedener Verwenderinnen (Wasserversorgungen)
enthalten. Alle teilnehmenden Verwenderinnen an einem Los sind vom Ergebnis der Stichprobenprüfung und von allfälligen Massnahmen betroffen.
2.2.7 Einmal festgelegte Lose dürfen nur ausnahmsweise und mit Bewilligung
des METAS verändert werden. Defekte und ausser Betrieb genommene Zähler müssen der Stelle, die das statistische Prüfverfahren durchführt, jährlich gemeldet werden.
2.3 Durchführung des statistischen Prüfverfahrens
Die statistische Prüfung eines Zählerloses wird jeweils vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Buchstabe b fällig. Die erste Kontrolle erfolgt innerhalb des
8 [ENTWURF, 03.05.12]