Vorlage
Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
2 Fehlergrenzen
2.1 Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüs-
sen zwischen dem Übergangsdurchfluss (Q2) (eingeschlossen) und dem Überlastdurchfluss (Q4) abgegeben werden, betragen 2 %.
2.2 Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüs-
sen zwischen dem Mindestdurchfluss (Q1) und dem Übergangsdurchfluss (Q2) (ausgenommen) abgegeben werden, betragen 5 %.
3 Elektromagnetische Störfestigkeit
3.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf einen Kaltwasserzähler
nur so weit auswirken, dass:
– die Änderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Ziffer 3.3 festgelegte Grenzwert; oder
– die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann, wie dies bei einer kurzzeitigen Schwankung der Fall ist, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert oder übertragen werden darf.
3.2 Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgrösse muss der
Kaltwasserzähler:
– seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen;
– sämtliche Messfunktionen gesichert haben und
– eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgrösse vorhandenen Messdaten ermöglichen.
3.3 Der Grenzwert ist der kleinere der beiden nachfolgenden Werte:
– das Volumen, das der Hälfte der Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich in Bezug auf das gemessene Volumen entspricht;
– das Volumen, das der Fehlergrenze in Bezug auf das in einer Minute beim Durchfluss Q3 durchgeflossene Volumen entspricht.
4 Beständigkeit
Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
4.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses
vom Ausgangsmessergebnis folgende Werte nicht übersteigen:
– 3 % des gemessenen Volumens zwischen Q1 (einschliesslich) und Q2 (ausschliesslich);
– 1,5 % des gemessenen Volumens zwischen Q2 (einschliesslich) und Q4 (einschliesslich).
4.2 Die Messabweichung für das nach der Beständigkeitsprüfung gemessene
Volumen darf folgende Werte nicht übersteigen:
6 [ENTWURF, 03.05.12]