Vorlage

Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

Art. 8 Messwertübertragung, Fernablesung

1 Beim Einsatz von Fernablesungseinrichtungen mit Messwertübertragung in eine zugehörige Datenbank muss die Verwenderin die Zählwerkstände von Sendezähler und Empfänger in periodischen Intervallen überprüfen. Als Richtwert gelten Intervalle von einem bis fünf Jahren, abhängig von der übertragenen Bezugsmenge. Bei der Fernablesung von Haushaltszählern kann die Überprüfung an einer Stichprobe von Zählern desselben Typs durchgeführt werden.

2 Im Fall von Übertragungsdifferenzen ist die Angabe des Sendezählers als richtig anzusehen.

Art. 9 Kontrollregister

1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

2 Das Kontrollregister ist insbesondere die Grundlage für die Einteilung in Lose für das statistische Prüfverfahren. Es wird der Stelle, die das statistische Prüfverfahren durchführt, zur Verfügung gestellt. Änderungen werden mindestens jährlich mitgeteilt.

3 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

a. wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;

b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit angewendet wird;

c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;

d. wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.

4 Die betroffenen Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.

5 Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

4. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 10

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2.

[ENTWURF, 03.05.12]