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Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Kaltwasserzähler, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind, dürfen bis am 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen. Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit solcher Zähler richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.

2 Die Verwenderinnen dürfen Kaltwasserzähler, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben, und Kaltwasserzähler, die nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, bis am 31. Dezember 2016 neu in Betrieb setzen, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen. Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit solcher Zähler richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.

3 Die Verwenderinnen erstellen das Kontrollregister nach Artikel 9 bis am 31. Dezember 2013.

4 Für Kaltwasserzähler mit Baujahr vor 2013, die von den Verwenderinnen für die Nacheichung vorgesehen sind, beginnt die Frist nach Artikel 6 Buchstabe a 2013 zu laufen.

5 Für Kaltwasserzähler mit Baujahr vor 2013, die von den Verwenderinnen für das statistische Prüfverfahren nach Artikel 6 Buchstabe b vorgesehen sind, gilt Folgendes:

a. Die Verwenderinnen melden diese Kaltwasserzähler bis am 30. Juni 2014 dem METAS.

b. Bis am 31. Dezember 2014:

1. bildet das METAS Lose von diesen Kaltwasserzählern; es berücksichtigt dabei insbesondere ihr Baujahr und kann Kaltwasserzähler aus mehr als zwei Baujahren im gleichen Los zusammenfassen,

2. legt das METAS für jedes Los fest, in welchem der Jahre 2015 bis 2019 es erstmals statistisch geprüft wird.

c. Kaltwasserzähler, die bei der erstmaligen statistischen Prüfung:

1. den Anforderungen genügen, unterstehen danach für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dem Artikel 6,

2. den Anforderungen nicht genügen, dürfen während höchstens sechs Jahren weiter verwendet werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

4 [ENTWURF, 03.05.12]