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Vernehmlassung 2012/20: Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler · 10 Seiten
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Diese sind auf eine Stelle nach dem Komma anzugeben.
2.7 Weiterverwendung der Zähler eines geprüften Loses
2.7.1 Das METAS entscheidet innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Monats,
in welchem es das Resultat der Prüfung erfährt, über die erforderlichen Massnahmen.
2.7.2 Bis zum schriftlichen Entscheid des METAS dürfen an keinem Zähler der
Stichprobe Arbeiten vorgenommen werden. Die Zähler stehen in dieser Zeit zur Verfügung des METAS, welches weitere Abklärungen anordnen oder selber durchführen kann.
2.7.3 Nach der Freigabe des Loses dürfen defekte und die Anforderungen nicht
erfüllende Zähler der Stichprobe revidiert und neu geeicht werden. Solche Zähler verbleiben im Los.
2.7.4 Übrige Revisionen und Neueichungen an Zählern aus bestehenden Losen
sind nur mit Bewilligung des METAS nach genehmigtem Zeitplan erlaubt. 2.7.5 Zähler aus Losen, welche nicht weiter verwendet werden dürfen, müssen
innerhalb von zwei dem Prüfjahr folgenden Kalenderjahren ausgetauscht werden. Sie dürfen nach einer umfassenden Revision im Rahmen einer regulären Inverkehrbringung als neue Zähler in Betrieb genommen werden.
3 Gemeinsame Bestimmungen
3.1 Die Überprüfung der Messbeständigkeit hat an drei Messpunkten (P) mit
den folgenden Durchflüssen (Anhang 1 Buchstabe A) zu erfolgen:
P1: Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1
P2: Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2
P3: Q3 ≤ Q ≤ Q4
3.2 Es gelten die folgenden Fehlergrenzen:
± 6 % beim Messpunkt P1
± 2,5 % bei den Messpunkten P2 und P3
10 [ENTWURF, 03.05.12]