Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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a. Kandidaten für kantonale Nachzählungen

Tabelle 7

Kt. Jahr Inhalt Ergebnis Schweiz Kt. Fundstelle Ja Nein Diff. BBl

SZ 1913 Epidemien 169'012 111'163 0 1913 III 453 NW 1898 Eisenbahn 386'623 182'718 1 1898 II 73 AI 1935 Totalrevision BV 196'135 511'578 1 1935 II 446 TI 1896 Eisenbahnrechnung 223'228 176'577 2 1896 IV 139 BL 1944 Unlauterer Wettbewerb 343'648 305'770 2 1944 1373 SO 1879 Todesstrafe 200'485 181'588 3 1879 II 852 TG 1876 Banknotengesetz 120'068 193'253 5 1876 II 987 UR 1950 Finanzordnung 267'770 468'381 5 1950 II 410 NW 1986 Gegenentwurf zur Kulturinitiative 548'080 670'196 5 1986 III 899 UR 1913 Epidemien 169'012 111'163 6 1913 III 453 OW 1882 Erfindungsschutz 141'616 156'658 8 1882 IV 260 AI 1920 Völkerbund 416'870 323'719 8 1920 III 800 UR 1952 Preiskontrolle 489'461 289'837 8 1952 III 813 AI 1956 Ausgabenbremse 276'660 331'117 8 1956 II 660 AI 1986 Mieterschutz 922'221 510'490 9 1987 I 474

Würde man die hier vorgeschlagenen Kriterien zugrunde legen, so hätte in den 164 Jahren seit 1848 bei eidgenössischen Volksabstimmungen insgesamt 89 mal (d.h. im Durchschnitt alle zwei Jahre in irgendeinem Kanton) in einzelnen Kantonen nachgezählt werden müssen, und zwar ungefähr alle zwei Jahrzehnte einmal in ZG (insgesamt 9x), NW (8x) und AI (7x), ungefähr jedes Vierteljahrhundert jeweils einmal in SO, BL, SH und GE (insgesamt alle je 6x) sowie OW (5x), ungefähr einmal pro 50 Jahre in UR, SZ, TG, TI, VD und NE (insgesamt alle je 3x), jeweils etwa alle achtzig Jahre in ZH, BE, GL, FR, BS, SG, GR (insgesamt alle je 2x) und einmal alle 150 Jahre in LU, AR, AG und VS (insgesamt alle je 1x), derweil der erst seit 1978 eigenständige Kanton JU als einziger bisher keine solche Nachzählung anzuordnen gehabt hätte.

Nun fällt aber gerade bei diesen extrem knappen kantonalen Abstimmungsteilergebnissen auf, dass das Bundesergebnis ausnahmslos klar, zumeist sogar überdeutlich ausgefallen war. Diese Erkenntnis sollte in geeigneter Form in die gesetzgeberischen Überlegungen einfliessen. Dazu besteht auch aus anderem Grunde Anlass: Kantonale Nachzählungen müssten von den Kantonen unmittelbar nach Vorliegen des kantonalen provisorischen amtlichen Endergebnisses aus eigener Kompetenz angeordnet werden können, damit die Verfügbarkeit der Milizkräfte noch genutzt werden könnte. Eine bundesrechtliche Verpflichtung hierzu würde hingegen weit über das Ziel hinaus schiessen: Wo das Bundesergebnis deutlich ausfällt und keine Zweifel über den Ausgang des Volksentscheids offen lässt, wäre eine gesetzliche Pflicht zur Nachzählung ohne Vorliegen eines Verdachts auf Unregelmässigkeiten insbesondere für die in Anspruch genommenen Milizkräfte unverständlich, und bei den Stimmberechtigten insgesamt müsste es weit eher als ein - angesichts der Umstände völlig verfehltes - Zeichen von Unsicherheit wirken.

Freilich wäre dabei auch zu bedenken, dass der Ausgang von Urnengängen zu dringlichen Bundesgesetzen mit vorhandener Verfassungsgrundlage unter sehr hohem Zeitdruck geklärt werden muss: Nach Artikel 165 der Bundesverfassung