Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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3 Die Stimmen einer eidgenössischen Volksabstimmung sind auch ohne Nachweis von Unregelmässigkeiten gesamtschweizerisch nachzuzählen, wenn beim Ergebnis

a. das Ständemehr nicht bereits den Ausschlag gibt, und

b. der Unterschied zwischen den Ja- und den Neinstimmen gesamtschweize-

risch kleiner als ein halbes Promille der Stimmberechtigten ist.

Eine solche Regelung hätte den Vorteil gesetzgeberischer Kürze. Ihr Nachteil bestünde darin, dass die Nachzählung erst mit starker Verzögerung ausgelöst werden kann: Die provisorischen amtlichen Endergebnisse am Abstimmungsabend sind regelmässig mit Unzulänglichkeiten behaftet; häufig folgen ihnen noch am Abend spät oder in den Folgetagen kleinere Korrekturen: In einer Gemeinde wurden die Ja und die Nein irrtümlich vertauscht gemeldet; entlang der Sprachgrenze haben sich bei telefonischen Meldungen Übermittlungsfehler eingeschlichen. Am Abstimmungsnachmittag lassen sich diese Fehler nirgends feststellen, weil einzig die Ja und die Nein, aus Zeitgründen hingegen nicht auch die leeren und die ungültigen Stimmzettel sowie die Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel gemeldet werden. Schweizweit differieren die provisorischen gegenüber den endgültigen Abstimmungsresultaten erfahrungsgemäss regelmässig um 1'000 bis 2'000 Stimmen.

Aber auch wenn man die provisorischen amtlichen Endergebnisse als Ausgangspunkt nimmt, lässt sich auf Bundesebene ein äusserst knappes Abstimmungsergebnis erst am Abstimmungsabend erkennen, nachdem auch die Teilergebnisse der bevölkerungsreichsten Kantone eingegangen sind. Zu diesem Zeitpunkt haben die vorab in der Zentral- und der Ostschweiz verbreitet eingesetzten Milizkräfte ihre Auszählarbeit längst abgeschlossen und sind nach Hause gekehrt. Die Nachzählung müsste also selbst in diesem Fall von Verwaltungsangestellten im Alleingang ausgeführt werden, sofern nicht die Milizkräfte auf einen neuen Termin aufgeboten würden. Im einen wie im anderen Fall würde eine solche schweizweit zu bewerkstelligende Nachzählung frühestens einen Monat später erwartet werden können.

Variante B

Eine zweite Variante könnte daher zunächst bei kantonal geringfügigen Unterschieden zwischen den Ja und den Nein ansetzen:

Art. 13 Abs. 3 (neu)

3 Die Stimmen einer eidgenössischen Volksabstimmung sind auch ohne Nachweis von Unregelmässigkeiten in jedem Kanton nachzuzählen, in welchem beim Ergebnis der Unterschied zwischen Ja- und Nein-Stimmen geringer ist als:

a. 50 in Kantonen mit einem einzigen Nationalratssitz;

b. 100 in Kantonen mit 2-10 Nationalratssitzen;

c. 200 in Kantonen mit 11-20 Nationalratssitzen;

d. 400 in Kantonen mit mehr als 20 Nationalratssitzen.

Diese Regelung wäre deutlich kasuistischer und weniger elegant als Variante 1 (Nachteil); aber sie wäre zumindest für gewisse milizorientierte Kantone erheblich rascher und einfacher umzusetzen als die Variante 1 (Vorteil). Die kommunal aufgebotenen Milizhelfer des Abstimmungsbüros müssten nicht in sämtlichen Kantonen stundenlang im Abstimmungsbüro zurückbehalten werden, bis aus "Bern" Entwar-