Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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nung käme. In Kantonen, wo die Auszählung jeweils bereits um 14 Uhr abgeschlossen ist (z. B. GL, AR und AG), könnte seitens des kantonalen Abstimmungsbüros bereits sehr viel früher Entwarnung gegeben werden, und in sämtlichen Kantonen könnte diese Rückmeldung sehr viel zeitnaher nach dem Ende der kommunalen Auszählarbeiten erstattet werden. Schweizweit dürften so pro Abstimmungssonntag mehrere Tausend Personenstunden an zumeist nutzlosem Zurückbehalten einzusparen sein, was für die Akzeptanz der Regelung von entscheidender Bedeutung ist. Freilich darf der weitere Nachteil nicht verschwiegen werden, dass gesamtschweizerische Homogenität der Abstimmungsergebnisse verhältnismässig selten ist: Aus diesem Grunde können lauter klare (aber eben teilweise gegenläufige) kantonale Abstimmungsergebnisse insgesamt zu einem äusserst knappen Bundesabstimmungsergebnis führen. Bei einfachen Verfassungsabstimmungen kann dieses Risiko durch ein Ständemehr erheblich vermindert werden, vorab dort, wo eine Kantonsmehrheit die Ablehnung einer Vorlage selbst bei zustimmendem Volksmehr klärt; bei Doppelabstimmungen über Volksinitiativen mit Gegenentwurf entfiele freilich insbesondere in der Stichfrage auch diese Entkräftung. Insgesamt könnte auch mit dieser Variante nicht ausgeschlossen werden, dass hinterher seitens der Bundesbehörden eine Nachzählung angeordnet werden müsste.

Kombination der beiden Vartianten

Diese letzte Überlegung könnte daran denken lassen, die beiden Varianten miteinander zu kombinieren. Dies ergäbe dann folgende Regelung:

Art. 13 Abs. 3 und 4 (neu)

3 Die Stimmen einer eidgenössischen Volksabstimmung sind auch ohne Nachweis von Unregelmässigkeiten nachzuzählen

a. auf Anordnung des kantonalen Abstimmungsbüros hin in jedem Kanton, in

welchem der Unterschied zwischen Ja- und Nein-Stimmen geringer ist als:

1. 50 in Kantonen mit einem einzigen Nationalratssitz;

2. 100 in Kantonen mit 2-10 Nationalratssitzen;

3. 200 in Kantonen mit 11-20 Nationalratssitzen;

4. 400 in Kantonen mit mehr als 20 Nationalratssitzen.

b. in jedem Kanton auf Anordnung der Bundeskanzlei hin, wenn

1. das Ständemehr nicht bereits den Ausschlag gibt, und

2. der Unterschied zwischen den Ja- und den Neinstimmen gesamtschweizerisch kleiner als ein halbes Promille der Stimmberechtigten ist.

4 Das Ergebnis der Nachzählung ist verbindlich, sofern keine Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden.