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Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 9 Seiten

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c. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

d. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19445 über die Internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;

e. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;

f. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

h. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;

i. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg.

Art. 3 Verantwortlichkeit für die Datenlieferung

1 Für die Datenlieferung verantwortlich ist, wer das betreffende Luftfahrzeug betreibt.

2 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges als Luftfahrzeugbetreiber.

Art. 4 Monitoringplan

1 Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Daten und zur Berichterstattung über die Daten (Monitoringplan).

2 Der Monitoringplan ist nach Anhang 2 Ziffer 1 zu erstellen.

Art. 5 Genehmigung des Monitoringplans

1 Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2012 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Genehmigung ein.

2 Wird der Monitoringplan nicht genehmigt, so muss er vom Luftfahrzeugbetreiber nachgebessert und dem BAZL zur Nachgenehmigung unterbreitet werden.

5 SR 0.748.0