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Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 9 Seiten

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Anhang 3 (Art. 7 Abs. 2 und 3)

Verifizierung der Tonnenkilometerdaten und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

1 Allgemeine Anforderungen an die Verifizierung

1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der Tonnenkilometer mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten.

1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere fordert er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung

2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass nur Flüge berücksichtigt wurden:

2.1.1 für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;

2.1.2 die tatsächlich durchgeführt wurden; und

2.1.3 die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle die Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber eingefordert hat.

2.3 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.

3 Anforderungen an die Methodik der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:

3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (Strategische Analyse);

3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);

3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);

3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifi-