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Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 9 Seiten
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2)
Berichterstattung über die Tonnenkilometerdaten: Monitoringplan und Monitoringbericht
1 Monitoringplan
1.1 Der Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche relevanten Flüge vollständig erfasst und die zu erhebenden Daten der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.
1.2 Er muss zudem die folgenden Informationen enthalten:
1.2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 1.2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;
1.2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher relevanten Luftfahrzeuge und Flüge;
1.2.4 eine Beschreibung der Datenerhebung und –verwaltung;
1.2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Tonnenkilometer der einzelnen Flüge.
2 Monitoringbericht
Der Monitoringbericht muss die folgenden Informationen enthalten:
2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 2.2 die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben;
2.3 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;
2.4 eine Beschreibung und Begründung der allfälligen Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringplan;
2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Berechnung der Nutzlast;
2.6 die Summe aller Tonnenkilometer der Flüge, die vom Betreiber im Jahr 2013 durchgeführt wurden;
2.7 für jedes Flugplatzpaar:
2.7.1 die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO7,
2.7.2 die Flugstrecke,
2.7.3 die Anzahl Flüge,
7 International Civil Aviation Organization