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Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 9 Seiten

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Art. 6 Monitoringbericht

1 Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt basierend auf dem Monitoringplan die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 erbrachten Tonnenkilometer und stellt sie in einem Monitoringbericht zusammen.

2 Der Monitoringbericht ist nach Anhang 2 Ziffer 2 zu erstellen.

Art. 7 Verifizierung des Monitoringberichts

1 Der Luftfahrzeugbetreiber lässt seinen Monitoringbericht durch eine Verifizierungsstelle verifizieren.

2 Die Verifizierung muss nach Anhang 3 Ziffern 1 bis 3 durchgeführt werden.

3 Die Verifizierungsstelle muss die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 4 erfüllen.

Art. 8 Genehmigung des Monitoringberichts

Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den verifizierten Monitoringbericht bis spätestens am 31. März 2014 beim BAZL zur Genehmigung ein.

Art. 9 Archivierung und Bearbeitung der Daten

1 Das BAZL archiviert die Monitoringpläne und -berichte und die darin enthaltenen Daten. Es bewahrt sie sicher auf und behandelt die Daten vertraulich.

2 Es übermittelt die archivierten Daten auf konkrete Anfrage hin dem Bundesamt für Umwelt, sofern deren Verwendung für die Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs notwendig ist.

Art. 10 Strafbestimmung

Ein Luftfahrzeugbetreiber wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 bestraft, wenn er:

a. den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt; oder

b. vorsätzlich falsche Daten einreicht.

Art. 11 Anpassung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Anhänge dieser Verordnung anpassen, um deren Kompatibilität mit dem Recht der Europäischen Union zu gewährleisten.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 15. September 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

6 SR 748.0