Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L271-0595

2 Anhörungsteilnehmer vertreten die Ansicht, dass die geplante Datenerhebung eine Lösungsfindung auf globaler Ebene erschwert.

(AEA, IATA)

2.2.6 Kritik an unzureichenden Rechtsgrundlagen

7 Anhörungsteilnehmer argumentieren, dass der Verordnung nur ungenügende Rechtsgrundlagen zugrunde liegen. Erstens existiere kein internationales Abkommen, wie dies Artikel 2 Absatz 3 des geltenden CO2-Gesetzes für die Luftfahrt als Voraussetzung nennt. Zweitens würde Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes nur die Regelung von in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugen zulassen. Drittens würden Luftfahrzeuge nicht unter den Anlagenbegriff gemäss Artikel 16 des revidierten CO2- Gesetzes fallen.

(Aerosuisse, BAR, economiesuisse, Handelskammer beider Basel, SHA, Swiss, VSF)

2.2.7 Kritik an administrativem Aufwand

7 Anhörungsteilnehmer führen an, dass die Erhebung und Verifizierung von Tonnenkilometerdaten zu einem sehr hohen administrativen Aufwand bei den Luftfahrzeugbetreibern führt.

(A4A, Aerosuisse, Handelskammer beider Basel, IATA, SHA, United Airlines, VSF)

1 Anhörungsteilnehmer weist darauf hin, dass die zu erhebenden Daten auch aus der schweizerischen Flugplatzstatistik entnommen werden könnten.

(VSF)

2.2.8 Kritik an der möglichen Einführung von alternativen Massnahmen

2 Anhörungsteilnehmer verlangen, dass die Luftfahrzeugbetreiber über die Einzelheiten von alternativen Massnahmen informiert werden, sollten die erhobenen Daten dafür benutzt werden. Sie vertreten die Meinung, dass solche alternativen Massnahmen nicht auf Artikel 25a der EU-EHS-Richtlinie abgestützt werden sollten.

(A4A, United Airlines)

2.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Elementen des Verordnungsentwurfs

Vorbehältlich ihrer grundsätzlichen Einwände gegen den Verordnungsentwurf (Kapitel 2.2) haben sich verschiedene Anhörungsteilnehmer zu einzelnen Elementen des Verordnungsentwurfs geäussert.

2.3.1 Administrative Doppelbelastung der Luftfahrzeugbetreiber

3 Anhörungsteilnehmer vertreten die Meinung, dass eine Datenerhebung in Koordination mit dem EU-EHS Vollzugssystem erfolgen und entsprechend jeder Luftfahrzeugbetreiber nur von einer nationalen Behörde verwaltet werden sollte.

(AACO, IATA, United Airlines)

2 Anhörungsteilnehmer verlangen, dass für Flüge, die bereits vom EU-EHS erfasst sind, auf eine nochmalige Datenerhebung verzichtet wird.

(AEA, Air Malta)

2 Anhörungsteilnehmer schlagen vor, für die bereits im EU-EHS eingebundenden Luftfahrzeugbetreiber die Monitoringpläne und –berichte bei den zuständigen nationalen Behörden im EU-Raum einzufordern.

(AACO, IATA)

2 Anhörungsteilnehmer schlagen vor, den bereits im EU-EHS eingebundenden Luftfahrzeugbetreibern die Option zu geben, entweder Schweiz-spezifische Monitoringpläne und –berichte zu erstellen oder die im EU-EHS bewilligten Monitoringpläne und -berichte auf die Schweizer Flüge auszudehnen und den Schweizer Behörden nur die Daten zu diesen Flügen einzureichen.

(A4A, United Airlines)

5/8 274/2006-02225/04/15/11/02/02/09/02/L271-0595