Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L271-0595
2.3.2 Optionale versus verpflichtende Datenerhebung
3 Anhörungsteilnehmer verlangen, dass die Datenerhebung nicht als Pflicht ausgestaltet wird, sondern wie im EU-EHS optional ist (im Sinne eines Antrags auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten in einem zukünftigen EHS).
(AACO, Air Malta, IATA)
2.3.3 Schwellenwerte für Betreiber mit wenigen Flügen
2 Anhörungsteilnehmer argumentieren, dass die Verordnung ohne Einführung eines Schwellenwerts für Betreiber mit wenigen Flügen nicht umsetzbar ist.
(A4A, United Airlines)
1 Anhörungsteilnehmer kritisiert, dass in den Anhörungsunterlagen kein „de minimis“ Schwellenwert für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vorgesehen wird.
(VSH)
2.3.4 Frist für die Einreichung von Monitoringplänen
5 Anhörungsteilnehmer bemängeln, dass die vorgesehene Frist vom 30. September 2012 zur Einreichung der Monitoringpläne nicht ausreichend ist.
(A4A, AACO, Air Malta, IATA, United Airlines)
3 Anhörungsteilnehmer fordern, dass bei einer Verschiebung der Datenerhebung auch die Frist für die Einreichung der Monitoringpläne entsprechend verschoben wird.
(AACO, IATA, United Airlines)
2 Anhörungsteilnehmer fordern, dass die Frist zur Einreichung der Monitoringpläne mindestens auf den 30. November 2012 verschoben wird. Sollten die Verhandlungen mit der EU nicht bis am
30. September 2012 abgeschlossen sein, verlangen sie eine weitere Verschiebung der Frist.
(AACO, IATA)
2 Anhörungsteilnehmer fordern, dass den Luftfahrzeugbetreibern ab Inkraftsetzung der Verordnung mindestens 120 Tage Frist bis zur Einreichung der Monitoringpläne gegeben wird.
(A4A, United Airlines)
2.3.5 Geltungsbereich für die Datenerhebung
1 Anhörungsteilnehmer verlangt, dass auch die Flüge von Helikoptern mit einer Startmasse von über 5‘700 kg von der Datenerhebungspflicht befreit werden, da die Datenerhebung in keinem Verhältnis zum Erhebungsaufwand stehen würde.
(SHA)
2.3.6 Vertraulichkeit von Daten
2 Anhörungsteilnehmer fordern, dass die vertrauliche Behandlung und Aufbewahrung der Daten auch im Falle einer Weitergabe der Daten an andere Stellen gewahrt bleibt.
(A4A, United Airlines)
2.3.7 Vorgaben zur Verifizierung der Monitoringberichte
1 Anhörungsteilnehmer macht darauf aufmerksam, dass die Vorgaben zur Verifizierung von Monitoringberichten teilweise unklar sind und an die Vorgaben im Rahmen des EU-EHS angepasst werden sollten.
(PWC)
6/8 274/2006-02225/04/15/11/02/02/09/02/L271-0595