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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 19 Grundsatz

Den Bestimmungen zur Verminderung von CO2-Emissionen von Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in der Schweiz herstellt.

Art. 20 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 21 Grossimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.

Art. 22 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur

1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.

2 Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.

3 Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.

Art. 23 Kleinimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 24 Emissionsgemeinschaften

1 Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.