Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

10 Kapitel: Bildung und Information Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 131 und 132)

Mittels Bildung, Information und Beratung kann die Effektivität der im CO2-Gesetz angelegten Massnahmen verbessert werden. Der Bildungs- und Informationsauftrag gemäss Artikel 41 des Gesetzes bezieht sich auf alle Bereiche, die zur Erreichung der klimapolitischen Ziele beitragen. Angesprochen sind eine breite Öffentlichkeit sowie alle, die als Intermediäre oder direkt zur Reduktion der Treibhausgasemissionen beitragen. Dafür soll ein Programm erarbeitet werden, das Aktivitäten zur Förderung der Bildung und Verbesserung der Information bündelt. Es gewährleistet zudem die strategische Kohärenz sowie die Abstimmung mit Aktivitäten von anderen Akteuren, die Einfluss auf die Ziele des Klimaschutzes haben.

Bei der Ausarbeitung des Programms sind die Grundlagen der Kommunikation von sozialem Wandel zu beachten. Diese beinhalten insbesondere:

 ein Vorhandensein von Grundwissen und Problembewusstsein (kognitive Ebene);

 ein Ansprechen von Motivation und Emotion (affektive Ebene);

 eine Ausbildung und Honorierung von Alltagsregeln (normative Ebene).

Erläuterungen zu Artikel 131 und 132 Artikel 131 Förderung der Bildung

Aufgaben nach diesem Gesetz haben insbesondere Fachleute, die bei der Entwicklung, Anwendung und Vermittlung emissionsvermindernder Technologien, Verfahren und Produkte eine Rolle als Vermittler und Multiplikatoren einnehmen, aber auch Anwender, die Investitions- und Konsumentscheidungen treffen. Auch im Bereich Anpassung an den Klimawandel sind Fachleute im öffentlichen und privaten Bereich zusehends mit der Entwicklung, Planung, Koordination und Umsetzung von Massnahmen zur Nutzung von Chancen und zur Vermeidung von Risiken, die sich aufgrund des Klimawandels ergeben, betraut. Der Fokus der Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Klimapolitik soll daher auf der beruflichen Bildung liegen. Das BAFU kann für die Konzeption, Aufbau, Durchführung und Evaluation von Bildungsangeboten Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen gewähren (Abs. 2). Da Klimaschutz und Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel eine generationenübergreifende Herausforderung darstellen, sind nebst der Aus- und Weiterbildung von Berufsleuten auch Bildungsangebote für die Volksschule und die Sekundarstufe II möglich.

Bildungsangebote, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden, zum Beispiel im Rahmen von EnergieSchweiz, erhalten keine zusätzlichen Finanzhilfen. Das BAFU wendet für die Auswahl förderungswürdiger Bildungsangebote Qualitätskriterien an.

Artikel 132 Information

Informationen über Folgen des Klimawandels sowie über klimafreundliches und an den Klimawandel angepasstes Verhalten sind eine Grundvoraussetzung für situationsgerechtes Verhalten. Der Bevölkerung sollen Entscheidungsgrundlagen sowie Handlungsoptionen aufgezeigt werden. Die Informationen des BAFU können sich auch an spezifische Zielgruppen wenden. Die Informationstätigkeit der Behörden orientiert sich an den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen. Sie muss verständlich, sachlich, transparent und verhältnismässig sein und darf insbesondere nicht für sachfremde Zwecke eingesetzt werden.

Die Informationstätigkeit über die Folgen der Klimaänderung (Bst. a) umfasst in erster Linie die Folgen des Klimawandels für die Schweiz. Es können jedoch auch Risiken thematisiert werden, die globale Auswirkungen haben oder Regionen betreffen, die für die Schweiz und ihre Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind.

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit über mögliche Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (Bst. b) in der Schweiz. Es können aber auch Anpassungsmassnahmen thematisiert werden, die globale Dimensionen haben oder Regionen betreffen, die für die Schweiz und ihre Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind.

Die Informationstätigkeit des BAFU zu klimafreundlichem Verhalten (Bst. c) beschränkt sich nicht nur auf die Emissionen, die in der Schweiz entstehen, sondern bezieht auch Emissionen ein, die bei der Herstellung, beim Transport und der Entsorgung von Produkten oder durch die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland entstehen, wenn diese anschliessend in der Schweiz verwendet werden. Zu-

49/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060