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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Art. 20a Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts
Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b enthält:
a. die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a-c und e-f;
b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung; im Fall einer Biozidproduktefamilie zusammen mit den Kürzeln für jedes einzelne Biozidprodukt der Biozidproduktefamilie;
c. die Namen und Adressen der Herstellerinnen des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich der Angabe der Produktionsstätten;
d. die Art der Formulierung des Biozidprodukts sowie die qualitative und die quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemässe Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist; im Fall einer Biozidproduktefamilie die Angaben der Mindest- und der Höchstprozentsätze für jeden Wirkstoff und jeden nicht wirksamen Stoff, wobei der Mindestprozentsatz für bestimmte Stoffe 0% sein kann;
e. die Gefahren- und Sicherheitshinweise;
f. die Zielschadorganismen;
g. die Dosierung und die Gebrauchsanweisung;
h. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen;
i. Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmassnahmen zum Schutz der Umwelt;
j. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung;
k. Lagerungsbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen;
l. gegebenenfalls sonstige Angaben zu dem Biozidprodukt.
Art. 21 Meldepflicht von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen
Die Inhaberin einer Zulassung muss der Anmeldestelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Biozidprodukt oder die darin enthaltenen Wirkstoffe melden, die sich auf die Zulassung auswirken können, insbesondere:
a. neue Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen jedes Wirkstoffs und des Biozidprodukts auf den Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, Tier und Umwelt;
b. Resistenzentwicklungen;
c. neue Daten und Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Biozidprodukt nicht hinreichend wirksam ist.