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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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3 Ein Gesuch um Zulassung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV38 erfüllen.
4 Gesuch oder Erklärung und Unterlagen müssen eingereicht werden:
a. in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format;
b. in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.
5 Die Anmeldestelle kann auf Antrag einer Beurteilungsstelle Muster oder Entwürfe der Verpackung, der Kennzeichnung oder der Merkblätter verlangen.
Art. 14a Verzicht auf Daten
1 Daten, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht erforderlich sind oder die aus technischen Gründen nicht generiert werden können, müssen nicht vorgelegt werden. Der Datenverzicht ist im Gesuch entsprechend zu begründen.
2 Das EDI regelt, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, wenn ein Datenverzicht aufgrund der voraussichtlichen Exposition gerechtfertigt ist; es berücksichtigt dabei die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/201239 erlassenen delegierten Rechtsakte.
3 Die Anmeldestelle bezeichnet die Daten, die nicht vorgelegt werden müssen, weil sie:
a. die Europäische Chemikalienagentur veröffentlicht hat; oder
b. der Anmeldestelle gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag zugänglich sind.
Art. 15 Gleiche Biozidprodukte
1 Ein Biozidprodukt, das einem Biozidprodukt gleichzusetzen ist,das bereits als Zulassung ZL, als Anerkennung oder als Anerkennung einer Unionszulassung zugelassen ist, kann als gleiches Biozidprodukt in einem besonderen Verfahren zugelassen werden.
2 Das EDI kann, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln; es berücksichtigt dabei den gegebenenfalls von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/201240 erlassenen Durchführungsrechtsakt.
3 Ist die Gesuchstellerin nicht identisch mit der Inhaberin der Zulassung des schon zugelassenen gleichen Biozidprodukts, so muss sie zusätzlich zu den Unterlagen zum Nachweis nach Absatz 1 eine Zugangsbescheinigung einreichen.
38 SR 814.911
39 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
40 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.