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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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2 Für nicht zulassungspflichtige Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 3 hat die Anmeldestelle, soweit erforderlich, innert folgender Frist eine Stellungnahme abzugeben:

a. Biozidprodukte, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat 30 Tage in einem vereinfachten Verfahren zugelassen sind:

b. Biozidprodukte einer zugelassenen Biozidproduktefamilie: 30 Tage

c. Biozidprodukte, die für Forschungs- und Entwicklungszwe- 45 Tage cke freigesetzt werden:

3 Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still. Der Stillstand der Fristen beträgt insgesamt höchstens 180 Tage, es sei denn, die Art der angeforderten Ergänzung oder aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen einen längeren Stillstand.

4 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 199943 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.

Art. 20 Verfügung

1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung in Form einer Verfügung.

2 Die Verfügung enthält:

a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts;

b. eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts;

c. Angaben über die Höhe der Gebühren;

d. gegebenenfalls weitere Angaben.

3 Die Verfügung für eine Zulassung ZN enthält keine Zusammenfassung nach Absatz 2 Buchstabe b. Zusätzlich enthält sie:

a. den Handelsnamen des Biozidprodukts;

b. den Namen und die Adresse der Inhaberin der Zulassung;

c. das Datum der Zulassung und das Datum ihres Ablaufs;

d. die Nummer der eidgenössischen Zulassung;

e. die Produktart und gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung;

f. die Verwenderkategorien;

g. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts;

h. jeden Wirkstoff und dessen Gehalt im Produkt;

i. gegebenenfalls weitere Angaben oder Einzelheiten des Sicherheitsdatenblatts.

43 SR 172.010.14