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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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rend sein. Sie darf keinesfalls Angaben wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich », «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise enthalten.

2 Biozidprodukte müssen gekennzeichnet sein:

a. im Einklang mit der verfügten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20a Absatz 1; und

b. sinngemäss nach den Artikeln 34b und 34d ChemV56. Dabei entsprechen:

1. der Herstellerin nach der ChemV die Inhaberin nach dieser Verordnung,

2. den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Verordnung.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen angegeben werden:

a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;

b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung;

c. die Art der Formulierungen;

d. die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist;

e. die Gebrauchsanweisung; darin die Häufigkeit der Anwendung und die Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwenderinnen und Verwender sinnvollen und verständlichen Weise; für jede Anwendung gemäss den Auflagen der Verfügung;

f. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und Anweisungen für erste Hilfe;

g. den Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken, und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern;

h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen» und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen;

i. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung;

j. die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung;

k. das Datum des Verfalls unter normalen Lagerungsbedingungen;

l. gegebenenfalls die folgenden Angaben:

1. die Zeit bis zum Eintritt der Biozidwirkung,

2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts,

56 SR 813.11