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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über:

– Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung der behandelten Bereiche

– die angemessene Reinigung der Ausrüstung

– Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung und Transport.

4 Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden:

a. die Verwenderkategorien;

b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;

c. für Biozidprodukte, die Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG57.

5 Die Angaben nach den Absätzen 3 Buchstaben c, e, f, i‒l 4 Buchstabe b sind anzubringen:

a. auf der Verpackung; oder

b. wenn dies wegen der Grösse oder der Funktion des Biozidprodukts erforderlich ist: in einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt.

6 Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gilt Artikel 34b Absätze 1-3 ChemV sinngemäss.

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3

Spezielle Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen

1 Zusätzlich zu den Erfordernissen von Artikel 38 müssen Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, auf der Etikette entsprechend gekennzeichnet sein.

2 Für die Kennzeichnung muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a. «aus gentechnisch verändertem X/produit à partir de X modifié par génie génétique/da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder

b. «aus genetisch verändertem X/produit à partir de X génétiquement modifié/da X geneticamente modificato/a».

3 Die Angaben nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b sind auf der Etikette anzubringen, die übrigen Angaben sind, je nach erfüllter Voraussetzung, nach Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a oder b anzubringen.

57 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Septembre 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21