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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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4 Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten und deren Anteil weniger als 0,1 Masseprozent beträgt, bedürfen keiner Kennzeichnung.
Art. 40 Sicherheitsdatenblatt
Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV58 erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 3 ChemV müssen dabei für Wirkstoffe, die in den Listen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a-c aufgeführt sind, nicht beigefügt werden. Der Herstellerin nach der ChemV entspricht dabei die Gesuchstellerin nach dieser Verordnung.
Art. 40a Dokumentation und Proben
1 Die Herstellerin eines Biozidproduktes gewährleistet auf Papier oder elektronisch eine geeignete Dokumentation des Herstellungsprozesses in Bezug auf die Qualität und Sicherheit des in Verkehr zu bringenden Biozidprodukts. Die Dokumentation umfasst mindestens:
a. Sicherheitsdatenblätter und Spezifikationen von Wirkstoffen und anderen Inhaltsstoffen, die zur Herstellung des Biozidprodukts verwendet werden;
b. Aufzeichnungen der verschiedenen Herstellungsschritte;
c. Ergebnisse interner Qualitätskontrollen;
d. Beschreibung der Herstellungschargen.
2 Sie bewahrt Proben der Herstellungschargen auf.
3 Die Dokumentation und die Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV59 aufbewahrt werden.
4 Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.
Art. 41 Abs. 1bis und 4
1bis Eine ordnungsgemässe Verwendung beinhaltet die vernünftige Anwendung einer Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und gegebenenfalls sonst gebotener Massnahmen, wodurch der Einsatz von Biozidprodukten auf das notwendige Mindestmass begrenzt wird und geeignete vorbeugende Massnahmen getroffen werden.
4Aufgehoben
Art. 43 Abgabe
Für die Abgabe von Biozidprodukten gelten;
a. die Vorgaben der Verfügung nach Art. 20;
58 SR 813.11
59 SR 813.11