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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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e. Zugangsbescheinigung: ein Dokument, das von der zur Nutzung von ge-

schützten Daten berechtigten Person unterzeichnet ist und in dem festgestellt wird, dass diese Daten von der Anmeldestelle und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates zum Zweck der Gewährung einer Zulassung eines Biozidprodukts verwendet werden dürfen;

f. einziges Biozidprodukt: ein Biozidprodukt ohne absichtliche Abweichung

beim Prozentanteil der enthaltenen Wirkstoffe oder nicht wirksamen Stoffe;

g. alter Wirkstoff: ein Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Bio-

zidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung in Verkehr war;

h. neuer Wirkstoff: ein Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Bi-

ozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung in Verkehr war;

i. zu ersetzender Wirkstoff: ein Wirkstoff, der die Voraussetzungen gemäss Ar-

tikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/201210 erfüllt;

j. Rückstand: ein Stoff, der in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen oder tieri-

schen Ursprungs, in Wasserressourcen, im Trinkwasser, in oder auf Lebens- und Futtermitteln oder anderweitig in der Umwelt vorhanden ist und dessen Vorhandensein von der Verwendung von Biozidprodukten herrührt, einschliesslich der Metaboliten und der Abbau- oder Reaktionsprodukte eines solchen Stoffs;

k. behandelte Waren: Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände ohne primäre

Biozidfunktion, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden;

l. nationale Zulassung: Zulassung der zuständigen Behörde eines Mitglied-

staats der EU oder der EFTA für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in dessen Hoheitsgebiet;

m. Unionszulassung: Zulassung der Europäischen Kommission für das Inver-

kehrbringen eines Biozidprodukts im Gebiet der Europäischen Union;

n. Nanomaterial: ein natürlicher oder hergestellter Wirkstoff oder nicht wirk-

samer Stoff, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrössenverteilung ein oder mehrere Aussenmasse im Bereich von 1 Nanometer bis 100 Nanometer haben; Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Aussenmassen unter 1 Nanometer gelten als Nanomaterialien; für die Definition von Nanomaterialien gelten überdies folgende Begriffsbestimmungen:

1. Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen,

10 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.