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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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ZB gestellt worden ist und sie beim Inkrafttreten der Änderung vom ... noch in Verkehr sind: eine Zulassung ZB (Bestätigung) aufgrund eines summarischen Verfahrens;
e. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung für Ausnahmesituationen;
f. für Biozidprodukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/201217 für das vereinfachte Verfahren geeignet sind: eine vereinfachte Zulassung;
g. für Biozidprodukte, die nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zugelassen sind: eine Anerkennung;
h. für Biozidprodukte, für die von der Europäischen Kommission eine Unionszulassung erteilt wurde: eine Anerkennung einer Unionszulassung
i. für gleiche Biozidprodukte von bereits zugelassenen Biozidprodukten, die von der Inhaberin der Zulassung oder Dritten zu denselben Bedingungen in Verkehr gebracht werden: eine Zulassung gleicher Biozidprodukte;
j. für Biozidprodukte, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zugelassen sind und die mit einem Biozidprodukt identisch sind, das in der Schweiz zugelassen ist: eine Zulassung für den Parallelhandel.
Art. 8 Geltungsdauer
1 Die Zulassungen bzw. das Inverkehrbringen und die berufliche oder gewerbliche Verwendung von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:
a. für die Zulassung ZL: 1.10 Jahre unter Vorbehalt der Ziffern 2-
4,
2. 7 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn eine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr.
528/201218 durchgeführt wurde,
3. 5 Jahre für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind,
4. 4 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn keine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durchgeführt wurde;
17 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
18 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.