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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200516 (ChemRRV) vorbehalten.

Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person

1 Die Zulassung gilt:

a. für ein einziges Biozidprodukt:

1. in einer bestimmten Zusammensetzung,

2. mit einem bestimmten Handelsnamen,

3. für bestimmte Verwendungszwecke,

4. einer bestimmten Herstellerin;

b. für eine Biozidproduktefamilie.

2 Die Zulassung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Eine Zulassung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in einem völkerrechtlichen Vertrag.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Zulassungsarten

Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:

a. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste nach Anhang 2 aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt sind: eine Zulassung ZL aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts;

b. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste nach Anhang 1 noch in der Liste nach Anhang 2 noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung ZnL aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe;

c. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung ZN;

d. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind, wenn für die Biozidprodukte bis am 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung

16 SR 814.81